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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nichtraucherschutzgesetz - Welche Möglichkeiten haben wir noch etwas für die Raucher zu tun?

B
Bücherwurm
Jan 2018 bearbeitet

Ich habe mal wieder eine Frage, diesmal geht es um das Nichtraucherschutzgesetz. Im September dieses Jahres haben wir eine BV zum Thema Nichtraucherschutz abgeschlossen, in dieser BV wurden periphere Räume festgelegt in welchen geraucht werden darf! Jetzt sagt der AG auf Grund der neuen gesetzlichen Reglung kann er die BV nicht weiterführen...., (mir ist klar, das Gesetz steht über BV). Welche Möglichkeiten haben wir noch etwas für die Raucher zu tun?

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Community-Antworten (12)

S
Saluk

26.09.2007 um 09:53 Uhr

Hallo Bücherwurm,

ehrlich gesagt, solltet ihr euch meiner Meinung nach gar keine Gedanken mehr machen, denn da begebt ihr euch auf sehr dünnes Eis. Ihr seid für Nichtraucherschutz zuständig. Besseren Nichtraucherschutz als die komplette Firma rauchfrei zu halten, könnt ihr gar nicht haben. Bietet den Rauchern Kurse an, um Nichtraucher zu werden.

Raucherschutz ist eigentlich nicht wirklich das, wofür ihr euch einsetzen solltet.

Grüße, Saluk

M
Mona-Lisa

26.09.2007 um 09:56 Uhr

@Bücherwurm, ganz so neu ist das Nichtraucherschutzgesetz auch wieder nicht, dass sich der AG NACH Abschluss eurer Betriebsvereinbarung darauf berufen könnte! Diese BV wurde ja wohl gerade (in diesem Monat?) aus diesem Anlass abgeschlossen, oder?

Oder seid ihr in die Sparte Gastronomie einzuordnen?

Fakt ist, dass die BV zuerst mal auch für euren AG verbindlich ist!

B
Bücherwurm

26.09.2007 um 10:13 Uhr

Nichtraucherschutz ist wichtig, das ist mir auch klar... Aber auch ein Raucher hat ein Recht seine Persönlichkeit so auszuleben wie er möchte! Auch der Raucher kann selbst entscheiden, wie er mit seiner Gesundheit um,gehen will.

Wir arbeiten in einer großen Klinik. Und selbst einige unserer Ärzte sind der Meinung, das Raucher nicht so produktiv arbeiten können, wenn sie im "Entzug" sind.....

Es muß doch eine Möglichkeit geben, in abgeschlossenen Räumen zu rauchen??

P
Peanuts

26.09.2007 um 10:21 Uhr

Wo ist das Nichtraucherschutzgesetz zu finden?

"Es muß doch eine Möglichkeit geben, in abgeschlossenen Räumen zu rauchen??"

Nein! Wäre auch Freiheitsberaubung!

M
Mona-Lisa

26.09.2007 um 10:22 Uhr

@Bücherwurm, jetzt helf mir mal, was du unter periphere Räume verstehst... :-)

N
Nemeth

26.09.2007 um 10:22 Uhr

@Bücherwurm

Selbstverständlich gibt es die. Erstens habt Ihr eine BV, zweitens hat der BR volles Mitbestimmungsrecht.

Wenn Ihr speziell für Raucher abgeschlossene Räume bereitstellen könnt, widerspricht das nicht dem Gesetz. Einigt Euch mit Eurem AG hierüber.

S
Saluk

26.09.2007 um 10:26 Uhr

Wenn der AG sagt, "aufgrund der gesetzlichen Vorschriften", dann lasst euch diese doch bitte zeigen.

In den Vorschriften, die ich so gefunden habe, ist sogar bei Kliniken die Einrichtung von Raucherräumen erlaubt, wenn diese explizit ausgewiesen werden, z.B. für Niedersachsen: http://www.stk.niedersachsen.de/master/C35943819_N35943082_L20_D0_I484.html

Grüße, Saluk

B
Bücherwurm

26.09.2007 um 10:45 Uhr

Räume in der Peripherie, sind entlegene Räume, die Patienten nicht belästigen.

Das Gesetz: zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG) vom 06.09.2007

besagt, das Rauchen ist verboten in ...Krankenhäusern....Privatkrankenanstalten!!!

Ausnahmen nur für Patienten, aus medizinischen Gründen....

Also keine Raucherräume!! Was können wir tun????

I
Immie

26.09.2007 um 11:07 Uhr

Dann müsst ihr wohl im Freien rauchen.....

...Gebäude und umschlossene Räume...

S
Saluk

26.09.2007 um 11:17 Uhr

Im Freien ist die eine Möglichkeit, die andere wäre eine Eingabe nach §2(6):

(6) Durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch Nr. 19 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 20. September 2007 569 technische Vorkehrungen ein gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wie bei einem Rauchverbot gewährleistet werden kann.

Also z.B. ein Rauchcontainer im Freien...

Der AG hat Recht, er kann die BV nicht mehr einhalten, da sie ab 1. Oktober gegen gültiges Recht verstößt.

Grüße, Saluk

S
Sassa

08.11.2007 um 20:38 Uhr

Hallo,

die BV ist weiterhin gültig, ausser "in Gebäuden und geschlossenen Räumen von ......3. Krankenhäusern, Kliniken, usw". In Raucherräumen (Den Vorschriften entsprechend) und draussen ist das Rauchen weiterhin erlaubt, wenn man nicht gerade unter einem Fenster pafft.

Uns hat der Arbeitgeber auch das Rauchen auf dem gesamten Klinikgelände verboten. Dagegen gehen wir jetzt an. Mitbestimmungspflicht. Genaues über das HessNRSG am Bürgertelefon des Hessischen Sozialministeriums unter der Nummer: 0180/1030300 (bis 17:00h)

Gruß, Sassa

K
Kölner

08.11.2007 um 21:33 Uhr

@Bücherwurm "Nichtraucherschutzgesetz - Welche Möglichkeiten haben wir noch etwas für die Raucher zu tun?" Oh...ich wüsste was:

  • Akkupunktur
  • Entwöhnungsprogramme
  • Suchtberatungsstellen
  • Nicorette
  • Hypnose
  • ...

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