Beschluss der die BV aushebelt?
Hallo
Darf der Betriebsrat einen Beschluss fassen der im widerspruch zu seiner eigenen BV ist? In unser BV steht das wir das und das machen müssen im Interesse der Kollegen. Jetzt wurde ein Beschluss gefasst das wir es doch nicht machen. Ist das rechtens? Gruß
Community-Antworten (7)
26.04.2019 um 15:21 Uhr
Hallo Olla, etwas konkreter dürfte es schon sein. Mit das und das und diesem und jenem können wir wenig anfangen.
26.04.2019 um 15:24 Uhr
Grundsaätzlich: Warum sollten die Vertragespartner nicht im gegenseitigen Einvernehmen Abweichungen vom Vertrag beschließen können?
26.04.2019 um 15:34 Uhr
Hallo
Es könnnte sein das ein BRM mitliest. Deswegen möchte ich nicht genauer werden.
Der BR hält sich nicht an seiner eigenen BV und hat das jetzt beschlossen. Einseitig dem AG ist es egal. Wenn ich mich eh nicht an einer BV halte, wozu brauche ich überhaupt noch eine?
26.04.2019 um 15:36 Uhr
"Wenn ich mich eh nicht an einer BV halte, wozu brauche ich überhaupt noch eine?"
Weil es Situationen geben kann, in denen die Abweichung vom Grundsatz sinnvoll sein kann.
26.04.2019 um 15:41 Uhr
Nein, Ihr könnt nicht einfach beschließen, dass Ihr etwas nicht macht, wozu Ihr per Betriebsvereinbarung verpflichtet worden seid.
26.04.2019 um 16:00 Uhr
"Jetzt wurde ein Beschluss gefasst das wir es doch nicht machen. Ist das rechtens?" "Es könnte sein das ein BRM mitliest. Deswegen möchte ich nicht genauer werden."
Befürchtest Du, dass ein anderes BRM Dir übelnimmt, dass Du Informationen sammelst? Oder möchtest Du nicht, dass andere BRM erfahren, ob das rechtens ist oder nicht?
Wenn ein Mitarbeiter durch das Nicht-Einhalten der Betriebsvereinbarung Nachteile erdulden muss, sollte euer Betriebsrat mal darüber nachdenken, was er da eigentlich tut.
Eine Betriebsvereinbarung gilt doch für alle Mitarbeiter, die vom Betriebsrat vertreten werden, inkl. der Betriebsratsmitglieder selbst. Wie könnte der BR da einen Beschluss fassen, dass sie für ihn nicht gilt?
26.04.2019 um 16:01 Uhr
Ich schließe mich Enigmathika an. Der Inhalt einer BV ist einklagbares Recht für die Beschäftigten.Abweichung vom Inhalt ist nur durch offizielle Änderung möglich.
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