Erstellt am 25.09.2007 um 09:34 Uhr von Angi1
Hallo Denner,
da der § 65 des HPersVertG fast den selben Wortlaut hat wie der § 78a des BetrVG schreibe ich dir die entsprechende Kommentierung des Fittings zu deiner Frage
RN 11 § 78a
"Die Vorschrift gilt auch für Ersatzmitglieder, sobald sie in die Arbeitnehmervertretung nachgerückt sind. Das gilt nicht nur im Falle eines endgültigen Nachrückens für ein ausgeschiedenes ordentliches Mitglied, sondern auch bei nur vorübergehender Vertretung eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds. Das nur vorübergehende tätige Ersatzmitglied , genießt den Schutz des §78a nicht nur für die Zeit der Vertretung sondern auch für den Zeitraum für einem Jahr nach Beendigung der zeitweisen Vertretung. Hierbei kommt es auf die Dauer ebensowenig an wie darauf, dass während der Vertretungszeit relevante Betriebsverfassungsaufgaben angefallen sind. "
Hoffe ich konnte dir helfen
MfG
Angi1