Übernahmerecht bei Verkürzter Amtszeit als JAV?
Hallo, ich bin in der JAV. Wir haben 5 Mitglieder in der JAV. Die Wahlen fanden im November 2007 statt. Ich habe mich damals aufstellen lassen. Auf Grund der Stimmenverhältnisse wurde ich aber nicht gewählt. Nun hat aber ein JAV-Mitglied im Sommer 2008 seine Ausbildung beendet und den Betrieb verlassen und ich bin nachgerückt. Ich lerne nun im Januar 2010 aus. Wie ist es jetzt da mit dem Übernahmerecht? Die JAV-Periode endet ja dieses Jahr im November und es gibt Neuwahlen. Habe ich genau den selben Anspruch wie die Kollegen die von Beginn an in der JAV sind?
Viele Grüße
Community-Antworten (8)
10.01.2009 um 22:19 Uhr
@Peter, nein, die nächsten JAV Wahlen finden auch bei euch im Jahr 2010 statt. Dann seid ihr wieder im normalen 2 Jahres Rhytmus! Ihr habt im November 07 - vermutlich zum ersten Mal - eine JAV gewählt und besteht somit gerade knapp ein Jahr. Soll heissen, wenn ihr vor dem 1. Oktober 2007 gewählt hättet, wäre 2008 eine erneute Wahl angestanden. Du hast genau wie deine JAV Kollegen den Anspruch auf den § 78a BetrVG
11.01.2009 um 01:24 Uhr
Hallo, Nene wir haben schon dieses Jahr Wahlen. Also wir haben im November 2007 Wahlen gehabt und deshalb sind dann nach 2 Jahren also dieses Jahr November die nächsten Wahlen dran. Immer im 2 Jahres Rythms. Wir mussten die JAV 2008 nicht neu wählen ich bin nur für den ausscheidenen Kollegen nachgerückt. Habe also im Prinzip anstatt sonst den üblichen 2 Jahren Amtszeit nur ca 1 Jahr gehabt. Gilt also trotzdem?
11.01.2009 um 01:38 Uhr
@peter2007 Ne ne... Entweder 2007 und dann 2010...oder ihr hättet 2008 wählen müssen. Schau mal §13 BetrVG.
11.01.2009 um 02:09 Uhr
Seit wann sind die Wahlperioden der JAV 3 Jahre die sind doch nur 2 Jahre. Da wir 2007 gewählt haben müssen wir doch dieses Jahr wieder wählen. Ich bin im Sommer 2008 nachgerückt und meine Periode endet jetzt da keine neuwahlen in 2008 stattfanden im November 2009.
11.01.2009 um 02:39 Uhr
Peter2007, zweifele nicht an der 501 jährigen Erfahrung einer Mona-Lisa oder auch unser fleißigen Immi. §64 Abs. 1 besagt: Die regelmäßigen Wahlen der JAV finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Okt. bis30. Nov. statt. Für die Wahl der JAV außerhalb dieser Zeit gilt §13 Abs. 2 Nr. 2 Die Kommentierung: Die Wahlen sollen grundsätzlich in allen Betrieben etwa zur gleichen Zeit stattfinden und zwar alle zwei Jahre zischen dem 1. Okt. und dem 30. Nov. Nach der JAV Wahl 2006 wird wieder in den Jahren 2008, 2010, 2012 usw. gewählt. JAV Wahl"außer der Reihe JAV Wahlen können aber auch außerhalb dieses Zeitraums stattfinden, wenn es dafür einen Grund gibt (z. B. erstmalige Wahl, Rücktritt der alten JAV- SIEHE 313 Abs. 2 Nr. 2-6 ). Musste außerhalb desregulären Wahlzeitraums gewählt werden, muss die nächste Wahl wieder zusammen mit allen anderen JAV- Wahlen stattfinden. Wenn der neu gewählte JAV zu Beginn des nächsten JAV- Wahlzeitraums allerdings noch kein ganzesJahr im Amt ist, verlängert sich ihre Amtszeit bis zum nächsten JAV-Wahlzeitraum (§13 Abs. 3 ) Beispiel. Wird eine neue JAV am 9. Dez. 2007 gewählt, findet die nächste Wahl erst im Okt./Nov. 2010 statt. (§13 Abs. 3).
Dies ist unumstößlich.
11.01.2009 um 13:15 Uhr
Hallo bei uns ist es auch wie oben beschrieben. Finde ich alles ein wenig verwirrent. Also wenn die Wahl 2007 war und im Jahre 2008 nur eine Person ersetzt wurde müssen die nächsten Wahlen trotzdem 2010 sein anstatt normal 2009? Habe ich das richtig verstanden? Die Wahlen fanden bei uns im November so um den 15. rum statt.
11.01.2009 um 13:26 Uhr
@(ich20008) Auch für euch gilt wie oben beschrieben.
11.01.2009 um 13:29 Uhr
@Ich, es hat nichts damit zu tun, ob ein ausscheidender JAV mit einem Ersatzmitglied neu besetzt wird - ausser es gibt kein Ersatzmitglied! Habe dir den Absatz vom § 64 BetrVG - III. Wahlen außerhalb des regelmäßigen Zeitraums (Abs. 1 Satz 2) RN. 7 mal rauskopiert... Kommentar ist DKK!
"Wenn eine JAV außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt worden ist, besteht keine zweijährige Amtszeit. Die Neuwahl wird dann zusammen mit den anderen Wahlen zur JAV durchgeführt. Dies wird mit der Vorschrift des § 13 Abs. 3 gewährleistet, wonach die Neuwahl der JAV
- entweder in dem nächstfolgenden einheitlichen Wahlzeitraum stattfindet, wenn die JAV am 1. Oktober des betreffenden Jahres ein Jahr oder länger im Amt war, oder
- im übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum stattfindet, wenn die JAV am 1. Oktober des nächstfolgenden regelmäßigen Wahlzeitraums weniger als 1 Jahr amtiert hat."
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