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Verhinderungsgrund - Kann der BR beschließen, dass auch andere Gründe zulässig sind?

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hrvatica
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Erstmal danke für die prompten antworten!

Okay, als Verhinderungsgrund gilt doch lediglich Krankheit, Urlaub und der eigene Tod. Oder? Kann der BR für sich beschließen, dass auch andere Gründe zulässig sind, z.B. private Angelegenheiten. Wenn dies nicht möglich ist, sind doch Beschlüsse basierend auf Teilnahme der jeweiligen Ersatzmitgliedern nichtig, oder?

7.12005

Community-Antworten (5)

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peters

21.09.2007 um 14:38 Uhr

Was sind denn private Angelegenheiten in diesem Fall? Private Angelegenheiten erledigt man doch in der Regel in der Freizeit oder im Urlaub.

Ist das betreffende BRM tatsächlich (!) verhindert, also nicht wegen nachrangiger (betrieblicher) Gründe??

Wenn du das Beispiel Elternzeit meinst, so ist meine Ansicht, dass hier durchaus eine tatsächliche Verhinderung vorliegen kann, denn es kann nicht erwartet werden, dass das BRM das Kind allein lässt, um zur Sitzung zu gehen. Meines Erachtens liegt beim betreffenden BRM, zu sagen, ob es trotz Elternzeit kommen kann oder nicht.

Auf keinen Fall kann der BR durch irgendwelche Beschlüsse den Begriff der Verhinderung verbiegen (nach meiner Ansicht).

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hrvatica

21.09.2007 um 14:48 Uhr

Unser Gremium besteht überwiegend aus Studenten, die ab und an ihre Vorlesungen bzw andere Veranstaltungen besuchen. Dementsprechend haben sie sich verhindert erklärt. Dies wurde vom BR-Vorsitz akzeptiert. Das heißt, man hat Ersatzmitglieder geladen. Nun ist das Problem, dass dies nicht für alle BR-Mitglieder gelten soll. So ergab sich für mich die Frage, ob über das BetrVG hinaus gesehen solch eine Regelung eigenmächtig vom BR-Vorsitz bzw dem Gremium beschlossen werden kann und praktiziert werden darf?

D
DonJohnson

21.09.2007 um 14:55 Uhr

Nein - es darf so nciht praktiziert werden. Für die Beschlussfassung kann es aber eventuell egal sein. Wichtig ist hierbei, dass ihr beschlußfähig seid, also eventuelle Minderheitenquoten eingehalten werden und über 50% der BRM da sind. Die, die nciht kommen fehlen dann halt unentschuldigt. Aber wieso besteht das Gremium überwiegend aus Studenten? Wie dem auch sei, ich sehe da eventuell sogar entschuldigtes Fehlen, wenn das Studium als Weiterbildung gilt. Von daher müßten die EBRM geladen werden.

P
peters

21.09.2007 um 16:08 Uhr

"...dass dies nicht für alle BR-Mitglieder gelten soll. "

Egal ob nach BetrVG oder einem ominösen Beschluss des BR: ein Verhinderungsgrund muss für all gleich gewertet werden.

Ich sehe wie Don Johnson hier eine tatsächliche Verhinderung und die Notwendigkeit, Ersatzmitglieder zu laden. Daher sehe ich hier keinen Sinn in irgendeinem Beschluss des BR.

DAH
Der alte Heini

22.09.2007 um 23:43 Uhr

Was der BR gerne möchte, ob mit oder ohne Beschluß, ist unerhebliche. Hier ist unabdingbar das entsprechende Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten.

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