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Ersatzmitglied laden wenn normales Mitglied "zuviel Arbeit" hat ?

B
Boseherbi
Jul 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

in unserem Betriebsrat kommt es immer wieder vor, das einzelne Mitglieder aufgrund ihrer normalen Arbeit nicht an der Sitzung teilnehmen können/wollen. In der Vergangenheit wurden hierzu dann keine Ersatzmitglieder geladen, da der Betriebssausschuss "zuviel Arbeit" als kein Verhinderungsgrund angesehen hat.

2017 hat das LAG Hamm Aktenzeichen: 13 TaBV 72/17 entschieden: "...Kommt das Betriebsratsmitglied zu dem Ergebnis, dass die Erbringung seiner Arbeitsleistung der Ausübung seines Betriebsratsamts vorgeht, ist ein Verhinderungsfall gegeben."

https://www.verdi-bub.de/service/urteile/archiv/archiveinzelansicht/unwirksamkeit_eines_betriebsratsbeschlusses/

Bedeutete dies jetzt, das man Ersatz laden muss, wenn das BR Mitglied aufgrund "Arbeit" nicht kommen kann ?

Bei nicht freigestellten BR Mitgliedern wäre dann ja eigendlich immer ein Verhinderungsgrund gegegen, da diese ja neben dem BR Amt auch noch eine andere Arbeit haben.

Gruß Herbert Bose

1.417010

Community-Antworten (10)

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kratzbürste

24.07.2018 um 11:35 Uhr

..... und so könnte man den BR kaltstellen. Darum ist das Urteil eher mit Vorsicht zu genießen. Ich würde auch zu dem Schluß kommen, dass objektiv betrachtet kein Hinderungsgrund besteht und kein Ersatzmitglied laden.

R
rtjum

24.07.2018 um 11:56 Uhr

...es kommt darauf an... wenn man nachlädt kann es auch falsch sein. Wenn ein BR absagt weil in seiner Abteilung z.B. außer dem einen der Urlaub hat noch 3 von 6 Kollegen krank geworden sind ist er wohl objektiv verhindert, wenn er aber nur nicht kommt weil der eine Kollege Urlaub hat dann sehe ich ihn nicht als verhindert. in dem Fall hat der BRV wohl aber gar nicht nachgefragt warum die anderen nicht an der Sitzung teilnehmen wollen und konnte sich so auch keine objektive Meinung bilden

T
takkus

24.07.2018 um 12:05 Uhr

Eben doch- das ist eine Verhinderung uns ein Ersatzmitglied ist zu laden.

T
takkus

24.07.2018 um 12:13 Uhr

@rtjum: der BRV hat sich darüber auch keine Meinung zu bilden und hat auch nicht nachzuforschen. Ob ein Kollege im Urlaub ist oder ein Kollege im Urlaub und noch 3 zusätzlich AU, ist für eine objektive oder subjektive Verhinderung völlig gleich. AU, Weiterbildung oder Urlaub sowie die Entscheidung des einzelnen BRM ob er seinen beruflichen, privaten oder betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten im Kollisionsfall der Vorrang gegeben wird sind meiner Ansicht nach Verhinderungsgründe. (siehe auch BAG 23.06.2010- ABR 103/ 08)

N
nicoline

24.07.2018 um 18:39 Uhr

@takkus Ganz so einfach wie du sehe ich das nicht. In der Enrscheidung des LAG Hamm passt für mich etwas nicht zusammen, nachfolgend ein Auszug:

a)  Allgemein liegt die zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes immer dann vor, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, die anstehenden Amtsgeschäfte wahrzunehmen (z.B. BAG, 24.04.2013 – 7 ABR 82/11 – AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 11). Im Einzelfall können die Voraussetzungen auch dann erfüllt sein, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied in seiner Stellung als Arbeitnehmer im Betrieb unabkömmlich ist, weil die von ihm geschuldete Arbeitsleistung unbedingt, z.B. im Interesse wartender Kunden oder zur Behebung eines Notfalls, sofort erbracht werden muss (vgl. ErfK/Koch, 18. Aufl., § 25 Rn. 3; GK/Oetker, 10. Aufl., § 25 Rn. 17).

40 b)  Liegt ein solcher Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht vor, hat das betroffene Betriebsratsmitglied unter Wahrung der von ihm eingegangenen Verpflichtung zur gewissenhaften Amtsführung darüber zu entscheiden, welchen Pflichten es den Vorrang einräumt (BAG, 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B) – AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 9). Entscheidet es sich dafür, die Arbeit zu erbringen, ist sodann vom Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen des § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verhinderungsfall gegeben ist
Nur wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des jeweiligen Betriebsratsmitgliedes vorliegen, kann Veranlassung bestehen, den angegebenen Hinderungsgrund nachzuprüfen und ggf. auf die Ladung eines Ersatzmitgliedes zu verzichten (Fitting, 28. Aufl., § 25 Rn. 21; siehe  zum  vergleichbaren  Fall eines ehrenamtlichen Richters: BAG, 14.12.2010     – 1 ABR 19/10 – AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6).

41 c) Hier haben sich die Herren I1 und M unter Wahrung der gemäß § 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG bestehenden Mitteilungspflicht auf die Erledigung von Arbeitsaufgaben berufen. Es wäre nun Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden gewesen, darzulegen, welche konkreten Anhaltspunkte ihm für ein pflichtwidriges Verhalten der beiden von ihm geladenen Amtsträger vorgelegen haben, die ihn dazu veranlasst haben, am Morgen des 16.03.2017 darauf zu verzichten, die kurzfristige Ladung anderer vorhandener Ersatzmitglieder zu versuchen, und statt dessen die Sitzung nur mit sieben statt neun Betriebsratsmitgliedern abzuhalten.

  1. heißt es "kann im Einzelfall ein solcher Verhinderungsgrund gegeben sein" Bedeutetet: nicht immer und automatisch kann ein Ersatzmitglied geladen werden, wenn ein ordentliches Mitglied sich sozusagen "dienstlich verhindert" meldet.

2.Wenn denn bei der Meldung "kann nicht kommen, zuviel Arbeit" regelmäßig ein Verhinderungsfall gegeben ist, es sei denn es gibt Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten, muss der BRV ja schon auf irgend eine Art und Weise an diese Anhaltspunkte gelangen können und sei es durch Nachfrage bei dem dienstlich verhinderten BRM. Sonst könnte nämlich auch eine Nachladung eine Beschlussunfähigkeit zur Folge haben.

P
Paps

25.07.2018 um 01:58 Uhr

Wenn ich mir die ganzen Antworten durchlese, dann sehe ich hier ist mir zu viel Halbwissen drin. Mann kann immer irgendwo einen Urteil finden und es falsch auslegen. Wenn arbeit immer vorgeht, dann können wir den BR abschaffen. Dann muss der AG ja nur für viel Arbeit sorgen und die Hälfte der BR fehlt. ....echt super, wenn ihr euch das gefallen last.

P
Pjöööng

25.07.2018 um 02:25 Uhr

Man kann sich als BRV auch das Leben unnötig schwer machen...

Ein BRV sollte sich von den BRM ansagen lassen ob diese verhindert sind, oder nicht.Fertig.

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rtjum

25.07.2018 um 09:45 Uhr

also ich bleibe bei meiner Meinung, wenn jemand z.B. wegen Urlaub des Kollegen am Arbeitsplatz bleibt ist er nicht verhindert, der Urlaub ist lange geplant und der AG hätte entsprechend vorsorgen müssen. In unserem Gremium sind 2 Kollegen die immer Monatsanfang mit dem Monatsabschluß beschäftigt sind, hier nehmen wir dann Rücksicht und legen die Sitzungstermine entsprechen nicht an diese paar Tage. Und wenn das BRM immer selbst entscheiden kann wird auch wieder irgendein Gericht ein Haar in der Suppe finden wenn es nur will und soweit ich weiß ist das LAG Hamm eh eher für AG-freundliche Entscheidungen bekannt

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rtjum

25.07.2018 um 09:49 Uhr

@takkus wenn ich das BAG-urteil in googel komme ich zu Erstattung von Kinderbetreuungskosten...

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wdliss

25.07.2018 um 12:34 Uhr

@rtjum: diese Kosten werden dem AG auferlegt, weil sich ein BRM seinem Amt verpflichtet gefühlt hat. Das Urteil wird gerne angeführt um aufzuzeigen, wie weitreichend das BAG diese Pflicht sieht.

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