@takkus
Ganz so einfach wie du sehe ich das nicht.
In der Enrscheidung des LAG Hamm passt für mich etwas nicht zusammen, nachfolgend
ein Auszug:
a) Allgemein liegt die zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes immer dann vor, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, die anstehenden Amtsgeschäfte wahrzunehmen (z.B. BAG, 24.04.2013 – 7 ABR 82/11 – AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 11).
***Im Einzelfall*** können die Voraussetzungen auch dann erfüllt sein, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied in seiner Stellung als Arbeitnehmer im Betrieb unabkömmlich ist, weil die von ihm geschuldete Arbeitsleistung ***unbedingt, z.B. im Interesse wartender Kunden oder zur Behebung eines Notfalls, sofort erbracht werden muss*** (vgl. ErfK/Koch, 18. Aufl., § 25 Rn. 3; GK/Oetker, 10. Aufl., § 25 Rn. 17).
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b) Liegt ein solcher Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht vor, hat das betroffene Betriebsratsmitglied unter Wahrung der von ihm eingegangenen Verpflichtung zur gewissenhaften Amtsführung darüber zu entscheiden, welchen Pflichten es den Vorrang einräumt (BAG, 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B) – AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 9). Entscheidet es sich dafür, die Arbeit zu erbringen, ist sodann vom Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen des § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG ***regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verhinderungsfall gegeben ist***
***Nur wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des jeweiligen Betriebsratsmitgliedes vorliegen, kann Veranlassung bestehen, den angegebenen Hinderungsgrund nachzuprüfen und ggf. auf die Ladung eines Ersatzmitgliedes zu verzichten*** (Fitting, 28. Aufl., § 25 Rn. 21; siehe zum vergleichbaren Fall eines ehrenamtlichen Richters: BAG, 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6).
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c) Hier haben sich die Herren I1 und M unter Wahrung der gemäß § 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG bestehenden Mitteilungspflicht auf die Erledigung von Arbeitsaufgaben berufen. ***Es wäre nun Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden gewesen, darzulegen, welche konkreten Anhaltspunkte ihm für ein pflichtwidriges Verhalten der beiden von ihm geladenen Amtsträger vorgelegen haben, die ihn dazu veranlasst haben, am Morgen des 16.03.2017 darauf zu verzichten, die kurzfristige Ladung anderer vorhandener Ersatzmitglieder zu versuchen,*** und statt dessen die Sitzung nur mit sieben statt neun Betriebsratsmitgliedern abzuhalten.
1. heißt es "kann im Einzelfall ein solcher Verhinderungsgrund gegeben sein"
Bedeutetet: nicht immer und automatisch kann ein Ersatzmitglied geladen werden, wenn ein ordentliches Mitglied sich sozusagen "dienstlich verhindert" meldet.
2.Wenn denn bei der Meldung "kann nicht kommen, zuviel Arbeit" regelmäßig ein Verhinderungsfall gegeben ist, es sei denn es gibt Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten, muss der BRV ja schon auf irgend eine Art und Weise an diese Anhaltspunkte gelangen können und sei es durch Nachfrage bei dem dienstlich verhinderten BRM.
Sonst könnte nämlich auch eine Nachladung eine Beschlussunfähigkeit zur Folge haben.