Leitender Angestellter - weil weisungsberechtigt?
Hallo zusammen, nun ist es so weit um eine Mitarbeiterin aus der Zeiterfassung raus zu bekommen wurde Sie zu einer leitenden Angestellten gemacht. Schriftlich wurde uns noch nichts mitgeteilt warum und mit welcher Begründung. Die Geschäftsführung hat es juristisch prüfen lassen und ist der Meinung weil Sie anderen mitarbeitern Weisungen erteilt und Sie Ihre Arbeit selbständig macht ist Sie eine leitende Angestellte. Nun soll für Sie eben nicht mehr das BetrVG und das ArbZG gelten und Sie braucht sich nicht an unsere Betriebsvereinbarung Arbeitzeiten halten und knüppelt jetzt wieder Ihre 13 Stunden jeden Tag. Wie sollen wir als Betriebsrat jetzt korrekt verfahren?
Community-Antworten (13)
20.09.2007 um 17:44 Uhr
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer mindestens eine dieser drei Heraushebungsmerkmale erfüllt:
- alternativ entweder zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt;
- Generalvollmacht;
- Prokura.
Herzliche Grüße!
20.09.2007 um 17:47 Uhr
Keine dieser Vorraussetzungen ist erfüllt. Die ganze Aktion soll nur den Sinn haben das Sie sich nicht mehr an die BV und ans ArbZG halten muss.
20.09.2007 um 18:47 Uhr
Hallo Spencer,
ohne jetzt die genauen Details zur Vorgehensweise zu kennen, schlage ich vor, dass Ihr vom Arbeitsgericht ihren Status als leitende Angestellte überprüfen lasst. Wie Ihr das genau anpackt, kann Dir ja vielleicht einer der erfahreneren User erklären?
Gruß khel
20.09.2007 um 20:24 Uhr
Hallo Spencer schöne Grüsse von Elvis,den Casimir und Neppomuck ! wir vermissen dich alle sehr besonders seit dem die Zillinge Mona und Lisa auch weg sind !
20.09.2007 um 21:24 Uhr
@Spencer Lässt Euer Modell/BV denn eine andere Möglichkeit zu?
21.09.2007 um 09:05 Uhr
Was für eine andere Möglichkeit?
21.09.2007 um 10:58 Uhr
@Spencer Zum Beispiel andere AZ-Modelle (Vertrauensarbeitszeit)... ...aber bei 13 Arbeitsstunden ist das nicht wirklich interessant. Hatte mich etwas verlesen.
21.09.2007 um 13:19 Uhr
Hallo, da der BR über die tägliche AZ auch einzelne MA mitzubestimmen hat würde ich so vorgehen:
- Die Arbeitszeiten der Kollegin bei der GF einfordern- wird die Forderung albgelehnt dann
- Brief an die GF schreiben so z.B. wie benötigen diese Informationen bis zum .... Falls wir sie nicht bekommen werden wir uns gezwungen fühlen einen mit der Durchsetzung unsere Rechte zu beantragen. 7 Tage Frist setzen und warten. Wenn nichts kommt dann:
- Einen Beschluss in der Sitzung fassen ( aufpassen dass kein Formfehler passiert) so na dem Motto: der BR hat beschlossen den Anwalt Herr Recht mit der Durchsetzung seiner Informationsreche zu beauftragen. Die GF informireren, Anwalt kontaktieren und er wird den Rest klären. Fertig.
23.09.2007 um 22:27 Uhr
Mann sollte die Sache nicht so kompliziert anfassen, wie von einigen geschildert. Wenn der BR der Meinung ist, dass die Person keine leitende Angestellte ist, so fällt Sie unter die BV wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Also, den AG schriftlich auffordern dem Misstand abzustellen. Frist 3 Tage. Beachtet der AG die Forderung des BR nicht oder schickt er ein Schreiben in dem auf die Position einer leitenden Angestellten hingewiesen wird, sofort beim Arbeitsgericht ein Verfahren gem. § 23 BetrVG einleiten. In diesem Verfahren neben den Antrag auch beantragen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht wird. Somit wird in dem Verfahren automatisch geklärt ob die Kollegin leitende Angestellte ist oder nicht. Wenn nicht, wird festgestellt das vorgetragene Arbeitszeiten nicht zulässig und die BV beachtet werden muss. Ist die Dame doch leitende Angestellte lasst sie malochen bis sie umfällt wenn sie das möchte. Das kann sie dann auch, 13 Std und mehr.
24.09.2007 um 10:12 Uhr
Ich würde eine Kommentierung zum §105 BetrVG lesen...
24.09.2007 um 20:38 Uhr
peanuts, welche der ca. 160 Kommentierungen den ????
25.09.2007 um 00:27 Uhr
Die 23ste!
25.09.2007 um 00:41 Uhr
Die Dreiundzwangzigste!
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