Erstellt am 20.09.2007 um 15:44 Uhr von wm0001
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer mindestens eine dieser drei Heraushebungsmerkmale erfüllt:
1. alternativ entweder zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt;
2. Generalvollmacht;
3. Prokura.
Herzliche Grüße!
Erstellt am 20.09.2007 um 15:47 Uhr von Spencer
Keine dieser Vorraussetzungen ist erfüllt. Die ganze Aktion soll nur den Sinn haben das Sie sich nicht mehr an die BV und ans ArbZG halten muss.
Erstellt am 20.09.2007 um 16:47 Uhr von khel
Hallo Spencer,
ohne jetzt die genauen Details zur Vorgehensweise zu kennen, schlage ich vor, dass Ihr vom Arbeitsgericht ihren Status als leitende Angestellte überprüfen lasst. Wie Ihr das genau anpackt, kann Dir ja vielleicht einer der erfahreneren User erklären?
Gruß
khel
Erstellt am 20.09.2007 um 18:24 Uhr von Galaktika vom Fernen Stern Andromeda
Hallo Spencer schöne Grüsse von Elvis,den Casimir und Neppomuck !
wir vermissen dich alle sehr besonders seit dem die Zillinge Mona und Lisa auch weg sind !
Erstellt am 20.09.2007 um 19:24 Uhr von Kölner
@Spencer
Lässt Euer Modell/BV denn eine andere Möglichkeit zu?
Erstellt am 21.09.2007 um 07:05 Uhr von Spencer
Was für eine andere Möglichkeit?
Erstellt am 21.09.2007 um 08:58 Uhr von Kölner
@Spencer
Zum Beispiel andere AZ-Modelle (Vertrauensarbeitszeit)...
...aber bei 13 Arbeitsstunden ist das nicht wirklich interessant. Hatte mich etwas verlesen.
Erstellt am 21.09.2007 um 11:19 Uhr von Barbara
Hallo,
da der BR über die tägliche AZ auch einzelne MA mitzubestimmen hat würde ich so vorgehen:
1. Die Arbeitszeiten der Kollegin bei der GF einfordern- wird die Forderung albgelehnt dann
2. Brief an die GF schreiben so z.B. wie benötigen diese Informationen bis zum .... Falls wir sie nicht bekommen werden wir uns gezwungen fühlen einen mit der Durchsetzung unsere Rechte zu beantragen. 7 Tage Frist setzen und warten.
Wenn nichts kommt dann:
3. Einen Beschluss in der Sitzung fassen ( aufpassen dass kein Formfehler passiert) so na dem Motto: der BR hat beschlossen den Anwalt Herr Recht mit der Durchsetzung seiner Informationsreche zu beauftragen.
Die GF informireren, Anwalt kontaktieren und er wird den Rest klären.
Fertig.
Erstellt am 23.09.2007 um 20:27 Uhr von Der alte Heini
Mann sollte die Sache nicht so kompliziert anfassen, wie von einigen geschildert.
Wenn der BR der Meinung ist, dass die Person keine leitende Angestellte ist, so fällt Sie unter die BV wie alle anderen Arbeitnehmer auch.
Also, den AG schriftlich auffordern dem Misstand abzustellen. Frist 3 Tage. Beachtet der AG die Forderung des BR nicht oder schickt er ein Schreiben in dem auf die Position einer leitenden Angestellten hingewiesen wird, sofort beim Arbeitsgericht ein Verfahren gem. § 23 BetrVG einleiten. In diesem Verfahren neben den Antrag auch beantragen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht wird.
Somit wird in dem Verfahren automatisch geklärt ob die Kollegin leitende Angestellte ist oder nicht. Wenn nicht, wird festgestellt das vorgetragene Arbeitszeiten nicht zulässig und die BV beachtet werden muss.
Ist die Dame doch leitende Angestellte lasst sie malochen bis sie umfällt wenn sie das möchte. Das kann sie dann auch, 13 Std und mehr.
Erstellt am 24.09.2007 um 08:12 Uhr von peanuts
Ich würde eine Kommentierung zum §105 BetrVG lesen...
Erstellt am 24.09.2007 um 18:38 Uhr von Der alte Heini
peanuts,
welche der ca. 160 Kommentierungen den ????
Erstellt am 24.09.2007 um 22:27 Uhr von peanuts
Erstellt am 24.09.2007 um 22:41 Uhr von peanuts