Hallo,

der Betriebsrat bei uns bereitet gerade die Betriebsratswahlen vor. Aus persönlichen Gesprächen vermutete ich, dass mir kein Wahlrecht zuerkannt werden soll (Stichwort "Leitender Angestellter"). Ich teile die Meinung des Betriebsrates nicht, daher würde ich gerne mal unabhängige Stimmen hören, hier also mal kurz unsere betriebliche Konstellation.

Wir gehören zu einem Betrieb (GmbH mit mehreren 1000 Mitarbeitern) und sind davon eine örtlich begrenzte Betriebsstelle. Unsere Betriebsstelle beschäftigt 20+ Mitarbeiter, der amitierende Betriebsrat besteht nur für die Betriebsstelle und wirkt (derzeit) nicht darüber hinaus. Ich bin in meiner Person laut meinem Arbeitsvertrag "stellvertretender Objektleiter". Meine Frage nun, bin ich als solcher wahlberechtigt?

Wenn ich das Gesetz zur Hilfe nehme, kann ich eigentlich alle Definitionen des "leitenden Angestellten" guten Gewissens für mich verneinen (z.B. Personal Prokura, fürstliches Gehalt ;-).

einzig die folgende wischi-waschi Definition bereitet mit bei meiner Argumentation etwas Kopfzerbrechen:

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind...

Wie kann ich mit dieser rekursiven Definition umgehen? Mir sagt dieser Abschnitt leider gar nichts, für mich sagt der so wenig aus wie "bei einem Tier in einem Vogekäfig handelt es sich gewöhnlich um einen Vogel, weil überwiegend Vögel dort vertreten sind"...Blödes Beispiel, aber mir fällt nichts besseres ein.

Wie also komme ich zu meinem Wahlrecht?

Danke für Antworten (hoffentlich kommen welche ;-))