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Ich will mitwählen (Streitpunkt Leitender Angestellter mal wieder) - wer hat Tipps?

Z
Zipcode
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

der Betriebsrat bei uns bereitet gerade die Betriebsratswahlen vor. Aus persönlichen Gesprächen vermutete ich, dass mir kein Wahlrecht zuerkannt werden soll (Stichwort "Leitender Angestellter"). Ich teile die Meinung des Betriebsrates nicht, daher würde ich gerne mal unabhängige Stimmen hören, hier also mal kurz unsere betriebliche Konstellation.

Wir gehören zu einem Betrieb (GmbH mit mehreren 1000 Mitarbeitern) und sind davon eine örtlich begrenzte Betriebsstelle. Unsere Betriebsstelle beschäftigt 20+ Mitarbeiter, der amitierende Betriebsrat besteht nur für die Betriebsstelle und wirkt (derzeit) nicht darüber hinaus. Ich bin in meiner Person laut meinem Arbeitsvertrag "stellvertretender Objektleiter". Meine Frage nun, bin ich als solcher wahlberechtigt?

Wenn ich das Gesetz zur Hilfe nehme, kann ich eigentlich alle Definitionen des "leitenden Angestellten" guten Gewissens für mich verneinen (z.B. Personal Prokura, fürstliches Gehalt ;-).

einzig die folgende wischi-waschi Definition bereitet mit bei meiner Argumentation etwas Kopfzerbrechen:

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

  1. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind...

Wie kann ich mit dieser rekursiven Definition umgehen? Mir sagt dieser Abschnitt leider gar nichts, für mich sagt der so wenig aus wie "bei einem Tier in einem Vogekäfig handelt es sich gewöhnlich um einen Vogel, weil überwiegend Vögel dort vertreten sind"...Blödes Beispiel, aber mir fällt nichts besseres ein.

Wie also komme ich zu meinem Wahlrecht?

Danke für Antworten (hoffentlich kommen welche ;-))

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Community-Antworten (3)

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Nachthase

08.03.2006 um 02:46 Uhr

Hallo Zipcode,

der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste. Da scheinen Sie nicht drauf zu sein, also legen sie schriftlich Beschwerde dagegen ein. Der Wahlvorstand wird Ihnen dann auch schriftlich eine Begründung zukommen lassen. Damit können Sie dann Ihr Wahlrecht vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Sollte Ihre Überzeugungsarbeit beim Wahlvorstand scheitern, ist das der einzige Weg.

Gruß Nachthase

J
Jonas

08.03.2006 um 10:15 Uhr

Hallo Zipcode,

was sagt denn die Geschäftsleitung zu Ihrer Position?? Die sollten dem Wahlvorstand nämlich die leitenden Angestellten benennen.

Gruß Heinz

Z
Zipcode

08.03.2006 um 21:09 Uhr

Hi,

was meine eigene Firma (Gesammtkonzern) dazu sagt, weiss ich noch nicht, das werde ich noch rausfinden. Ich hab nur heute erfahren, das in anderen Niederlassungen unserer Firma sogar die Niederlassungsleiter den Betriebsrat mitwählen. Wenn ich diese Position mit der meinen vergleiche, dürfte meine Wählbarkeit bzw. Wahlberechtigung eigentlich gar nicht zur Diskussion stehen.

Naja, bisher hat der Betriebsrat keine Listen ausgehängt, es ist also alles Theorie. Allerdings hat mir ein Mitgleid des BR schon vorsorglich mal den Absatz des BetrVG kopiert in dem steht, dass leitende Angestellte nicht wahlberechtigt sind.

Bin gespannt wie es weitergeht mit der Wahl ;-)

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