"Freiwillige Schulung" mit teilweisen Zeitausgleich?
Hallo!
bei uns im Unternehmen sollen ca 16 MA zu einer "Telefonschulung" geschickt werden. Die Geschäftleitung stellte sich das so vor, dass die Schulung an einem Samstag stattfinden soll, die Kosten trägt der Arbeitgeber, es sollte aber komplett KEINEN Freizeitausgleich geben. Das Heißt der arbeitnehmer geht in seiner Freizeit zum Lehrgang, bekommt aber keine Stunden bezahlt/gutgeschrieben. Dieses hat der BR abgelehnt, da es eine Schulung NUR für betriebliche Zwecke ist.
Nun hat der AG die Info an die Mitarbeiter rausgegeben, dass die Schulung freiwillig ist, die Kosten trägt der AG und die Stunden werden zur Hälfte ausgeglichen, die restlichen 4 Stunden sind vom AN zu tragen.
Viele AN sind nun an den BR herangetreten, ob dieses ok sei. Sie sehen es nicht ein diesen Lehrgang in der Freizeit zu besichen und nur teilweise die Stunden erstattet zu bekommen. Weiter hat der AG den Satz "zur Sicherung des Arbeitsplatzes" genutzt, so dass die AN Nachteile sehen, wenn sie diese freiwillige Schulung nicht besuchen.
Hat der BR irgendeine Möglichkeit dagegen vorzugehen?
MFG
Community-Antworten (4)
20.09.2007 um 15:28 Uhr
Betrieblich veranlasste Schulungen finden während der Arbeitszeit statt, wenn nicht tariflich oder einzelvertraglich dies anders vereinbart wurde. Gehe mal davon aus dass der Samstag kein Regelarbeitstag ist, dann sind diese extra Stunden zu vergüten/gutschreiben. Natürlich kann der BR was dagegen vorgehen, z. B. den AG auftragen, es zu unterlassen die 16 AN außerhalb der regulären AZ ohne Vergütung zu beschäftigen! Der BR hat nach §98 BetrVG Mitbestimmung bei betrieblicher Bildungsmaßnahmen.
20.09.2007 um 16:02 Uhr
Schonmal herzlichen Dank für die schnelle Antwort.....Ja, der Samstag ist bei uns KEIN Regelarbeitstag! Verstehe ich Dich also richtig, dass also auch wenn die Maßnahme "FREIWILLIG" ist, der BR einschreiten kann?!?!?...der AG wird garantiert damit kommen, dass ja jeder frei entscheiden könnte ob er es machen will oder nicht!
20.09.2007 um 16:15 Uhr
@BR-Mel Man kann auch über § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nachdenken. Da könnte der AG - sofern man die Lage der AZ so nicht will - heftigst anfangen zu schwimmen. Ob der Äußerung, dass der AG das als Joberhaltungsmaßnahme anpreist, könnte man auch mal ganz offen im Sinne des §§ 106, 102, 99 BetrVG Stellung nehmen (lassen).
20.09.2007 um 16:46 Uhr
@BR-Mel
Der Begriff „Freiwillig“ bei einer für den Beruf notwendigen Schulung ist einfach nicht zutreffend., da die Schulung nur zum Ziel hat den Arbeitsablauf zu verbessern, aber der AN privat davon keinen Nutzen hat.
Freiwillig und ohne zu erwartender Vergütung außerhalb der regulären Arbeitszeit wäre z.B. ein Grillabend mit Chef und Kollegen oder Weihnachtsfeier.
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