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Betriebsvereinbarung ohne Beschluss?

DB
Der Biber
Jun 2019 bearbeitet

Hallo zusammen, ich hätte da mal wieder eine Frage: unser BRV hat, ohne das es dazu vorher eine Beschlussfassung oder Verhandlungen oder Rücksprache mit dem Rest des BR gab, mit dem AG eine Betriebsvereinbarung unterschrieben. Hat diese Gültigkeit oder nicht?? Und wenn NEIN, wo steht das?

Danke schon mal für Eure Antworten.

6.10807

Community-Antworten (7)

U
uhu

20.09.2007 um 11:26 Uhr

mann o mann, was es alles gibt...nicht zu fassen. Ohne vorherige ordnungsgemäße Beschlussfassung des BR ist eine Betriebsvereinbarung ungültig. Siehe §77 , 2 BetrVG und lies die Kommentierungen dazu.

M
Mona-Lisa

20.09.2007 um 11:39 Uhr

@Der Biber, versuch's mal mit - § 26 BetrVG DKK, III. Stellung des Vorsitzenden, RN 22! ;-))

R
Rollie

20.09.2007 um 13:06 Uhr

Der Vorsitzende dürfte spätestens in Erklärungsnot kommen, wenn er den Nachweis eines Beschlusses antreten muß. Vielleicht sollte ein Gremiumsmitglied den AG darauf hinweisen, das die BV nicht rechtsgültig zustande gekommen ist. Des weiteren sollte man den Vorsitzenden darauf hinweisen, das er seine Kompetenzen mißbraucht und überschritten hat.

M
Mona-Lisa

20.09.2007 um 13:13 Uhr

@Rollie, schön von dir wieder mehr zu lesen! :-))

Dem AG dürfte das ziemlich wurscht sein, er kann davon ausgehen, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Beschlussfassung abgesegnet wurde...

Vielmehr wäre zu überlegen, ob der BRV an der richtigen Stelle sitzt... ;-))

K
Kölner

20.09.2007 um 13:25 Uhr

@all Je nachdem könnte die BV durchaus Gültigkeit erlangt haben. Vor allem dann, wenn der AG im guten Glauben und Wissen gehandelt hat...

P
Pkhoschi

26.06.2019 um 09:13 Uhr

Würde mich auch interessieren, gültig ohne Beschluss, oder nicht? Kommentar hierzu finde ich direkt nicht

W
wdliss

26.06.2019 um 11:10 Uhr

relativ aktuell (im Gegensatz zu diesem Beitrag aus 2007): Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschl. v. 27.04.2018, Az.: 10 TaBV 64/17 "Einer Betriebsvereinbarung, die mangels des erforderlichen Beschlusses des Betriebsrats nicht wirksam zustande gekommen ist, fehlt es an ihrer normativen Wirkung i.S.d. § 77 Abs. 4 BetrVG. Sie ist rechtlich unwirksam."

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