Erstellt am 19.09.2007 um 20:54 Uhr von Der alte Heini
§ 1 BetrVG
(1) ..........
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Erstellt am 19.09.2007 um 21:03 Uhr von Kölner
@Der alte Heini
Klasse! Siehst Du das "Ein gemeinsamer Betrieb MEHRERER Unternehmen wird vermutet" schon?
Ich nicht!
Erstellt am 19.09.2007 um 21:17 Uhr von Pilli
Ein Betriebsrat.
Außer es ist meine Firma in der ich Arbeite ,dann währe ich kein Presi mehr ;)
Gruß an Happy und den anderen Hafen Paulis.
Erstellt am 20.09.2007 um 00:01 Uhr von DonJohnson
Hallo, habe ich dir später schon beantwortet, aber vermutlich sieht Kölner das eh wieder alles anders als ich - naja, kölner stänkert im moment nur und gibt keine Tipps - egal - hier noch einmal das was ich dir eigentlich später schrieb (auf eine spätere Frage)
Im Schoof (Betriebsrats Praxis A bis Z Auflage 7) steht unter Difinition Betrieb folgendes: " Betrieb im Sinne des BetrVG ist die rechtlich unselbständige, organisatorisch aber selbständige Einheit, mit der der UN / AG durch Nutzung von Arbeitskräften und sachlichen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt.
Anders ausgedrückt: Der Betrieb ist die Summe der Arbeitsbereiche/Abteilungen, in denen die jeweiligen Arbeits- und Produktionsprozesse stattfinden.
Die organisatorische Selbständigkeit ist ein Wesensmerkmal des betriebsratsfähigen Betriebs. Sie ist gegeben, wenn nach dem gesamten Erscheinungsbild von einer eigenständigen und einheitlichen Organisation mit einheitlicher Leitung gesprochen wird..."
Ich denke, noch mehr muß ich nicht zitieren, oder? Solltest du weitere Fragen haben, schreib mich an!