AN möchte Versetzung, muss BR unterrichtet werden?
Liebes Forum,
wir sind ein 3er-BR und seit 2 Monaten frisch im Amt. Vor uns gab es keinen BR. Demnach stellen sich für uns sehr viele Fragen...
Aktuell: Ein AN im Außendienst (als Arbeitsplatz gilt "Homeoffice") wollte vom Arbeitsbereich (Westen) in einen anderen Bereich (Süden) wechseln. Heute kommt die Rundmail, dass AN ab sofort im anderen (Wunsch-)Arbeitsbereich tätig sein wird. Der direkte Vorgesetzte hat sich dadurch geändert. Die Aufgaben an sich bleiben gleich, nur mit anderen Kunden. Auch "Homeoffice" bleibt bestehen.
Frage: Ist das eine Versetzung im Sinne des BetrVG? Hätte dieser Vorgang dem BR bekannt gemacht/angefragt werden müssen nach § 99? Oder ist diese Versetzung (Gebiet A zu Gebiet B, aber noch immer "Homeoffice") im Rahmen des Weisungsrechts? Im Arbeitsvertrag stand sowieso immer Bereich Süden, von daher entspricht der Arbeitsbereich nun endlich wieder dem Vertragsinhalt... Der nun neue direkte Vorgesetzte ist ein BR-Kollege, wir wussten also, dass es (irgendwann) passieren soll. Doch ändert das etwas am offiziellen Weg? (vorausgesetzt, dass das wie gesagt ins BetrVG fällt.) Natürlich hätten wir die Versetzung nicht verweigert, es war der Wunsch des AN. Die GL soll sich aber endlich daran gewöhnen, dass der BR auch in Form von reiner Information mit einbezogen werden muss.
Danke im Voraus für eure Antworten! :)
Community-Antworten (5)
18.04.2019 um 11:43 Uhr
Rundmail = an alle Mitarbeiter?
Also der BR hätte in jedem Fall informiert werden müssen mMn
18.04.2019 um 11:53 Uhr
Hallo celestro,
Ja, anscheinend an alle Kollegen (im Bcc). Habe gerade in einer anderen Abteilung nachgefragt.
18.04.2019 um 12:27 Uhr
Fordert den Arbeitgeber auf, bei personellen Einzelmaßnahmen den § 99 BetrVG zu beachten und macht deutlich, dass ihr in zukünftigen Fällen vom § 101 BetrVG gebrauch machen werdet.
Besucht Seminare!
18.04.2019 um 14:29 Uhr
Danke euch für eure Antworten. Ich bin jetzt aber tatsächlich selbst fündig geworden: der BR hat hier kein Mitbestimmungsrecht nach § 99, da die Versetzung selbst gewünscht ist:
BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90
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Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers versetzt wird. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit dieser Versetzung einverstanden ist.
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Ein das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließendes Einverständnis liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung selbst gewünscht hat oder diese seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht (insoweit Aufgabe der Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. April 1981 -- 6 ABR 59/78 -- BAGE 35, 228 [BAG 30.04.1981 - 6 ABR 59/78] = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972).
18.04.2019 um 15:00 Uhr
informieren müßte der AG den BR darüber aber mMn schon ...
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