Erstellt am 19.09.2007 um 10:00 Uhr von Werner
Hallo Frans,
BAG, 12.11.1997, 7 ABR 14/97
Behinderung der Betriebsratstätigkeit - Unterlassungsanspruch - Bekanntgabe von Betriebsratskosten
Rechtsgrundlagen:
§ 78 S. 1 BetrVG
§ 2 Abs. 1 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
§ 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Amtlicher Leitsatz:
Gibt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit in einer Weise bekannt, die nicht in Einklang mit dem Betriebsverfassungsgesetz steht, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung.