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Gemeinschaftsunternehmen - wo bekomme ich Unterlagen?

N
Nenyah
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wo bekomme ich Unterlagen zu dem Thema Gemeinschaftsunternehmen und was gilt es alles zu beachten für den Betriebsrat? Bin für jede Info vor allen Dingen Richtung Lektüre dankbar :-)

Grüße Nenyah

6.05306

Community-Antworten (6)

W
Werner

18.09.2007 um 13:18 Uhr

Hallo Nenyah,

  1. Ein Unternehmen kann von mehreren anderen Unternehmen abhängig im Sinne des § 17 Abs 1 AktG sein (Gemeinschaftsunternehmen). Das setzt voraus, daß die anderen Unternehmen die Möglichkeit gemeinsamer Herrschaftsausübung vereinbart haben.

  2. Das Gemeinschaftsunternehmen kann von mehreren Unternehmen beherrscht werden. Es bildet dann jeweils mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern.

  3. Bei mehrfacher Abhängigkeit gilt die widerlegbare Vermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG jedenfalls für den Regelungsbereich der §§ 54 ff. BetrVG.

  4. Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat des beherrschten Gemeinschaftsunternehmens haben ein Entsendungsrecht zum Konzernbetriebsrat nach § 55 Abs. 1 BetrVG.

  5. Im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 4 BetrVG 1952 gilt die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 S. 3 AktG nicht. Ist ein Unternehmen von mehreren anderen Unternehmen abhängig, die nur gemeinsam die Aktienmehrheit des abhängigen Unternehmens halten (sog. Gemeinschaftsunternehmen), so liegt ein Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG nur vor, wenn die Unternehmen außerdem unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt sind. Die Personenidentität der Vorstände der beteiligten Unternehmen genügt hierfür nicht.

  6. Sind mehrere Gesellschafter an mehreren Unternehmen paritätisch beteiligt , so dass sie die Gemeinschaftsunternehmen nur gemeinsam iSd. §§ 15 ff. AktG beherrschen können, kommt die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei der gesamten Unternehmensgruppe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG nicht in Betracht. Denn die Gemeinschaftsunternehmen bilden jeweils im Verhältnis zu jedem Gesellschafter als herrschendem Unternehmen einen Konzern (mehrfache Konzernbildung). Damit kann grundsätzlich nur bei jedem der herrschenden Unternehmen ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.

K
Kölner

18.09.2007 um 19:34 Uhr

@Werner Wenn es das "nur" wäre...

@Nenyah Ein Buch hieß mal "Unternehmung: Rechtsformen und Verbindungen" Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man sich als BR die Mühe machen MUSS, etwas mehr "hinter" die Kulissen zu schauen:

  • wie sieht z.B. der Gesellschaftervertrag aus?
  • wer beherrscht, wer beteiligt sich wie und welchem Rahmen?
  • was bezweckt mein AG mit einem Gemeinschaftsunternehmen? (Von der "Konzernleihe" bis zur "Tarifflucht" ist an alles zu denken)
  • Gesetze im Vorfeld: UmwG (?), GmbHG/AktG, BGB, BetrVG und weitere
  • Gesellschaftsstruktur
  • Gesellschafter und deren Rechte und Pflichten und Nutzen von dem Gemeinschaftsunternehmen
  • Perspektiven des Gemeinschaftsunternehmen
  • ...
W
Werner

19.09.2007 um 08:23 Uhr

@Kölner, -wie sieht z.B. der Gesellschaftervertrag aus? Wie und auf welcher Grundlage kann der BR WA GBR sich Einsicht verschaffen?

K
Kölner

19.09.2007 um 08:52 Uhr

@Werner Örtliches Handelsregister...

W
Werner

19.09.2007 um 09:17 Uhr

@ Kölner Danke

N
Nenyah

19.09.2007 um 09:45 Uhr

Danke Werner und beste Grüße an Kölner...:-)

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