Erstellt am 18.09.2007 um 08:13 Uhr von Werner
Hallo AS,
die hier aufgeführten Gründe für einen Widerspruch sind abschließend!
§99 BetrVG Abs.2 Nr1-6 Abs.3
Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1.die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Erstellt am 18.10.2007 um 13:15 Uhr von maus049
wir haben eine einstellung abgelehnt, weil die person bei uns schon mal beschäftigt war und den gleichen posten bekleiden sollte, auf das die damalige kündigung ausgesprochen wurde. eine andere einstellung lehnten wir ab, weil eine kollegen gekündigt wurde, die schon 5 jahre in der einrichtung war, das klären wir am 01.11.07 vor dem arbeitsgericht