Erstellt am 18.09.2007 um 06:58 Uhr von Frank B
Nein! §87 Abs.1 Nr.1 BetrVG.
Erstellt am 19.09.2007 um 13:47 Uhr von Viva La Revolucion
Aha, aha, aha... Hanau oder Berlin?
Erstellt am 20.09.2007 um 20:55 Uhr von Perser Teppich
Raten Sie mal 1 Viva La Revolucion.
Erstellt am 22.09.2007 um 19:51 Uhr von Kiebitz28
Erstellt am 22.09.2007 um 20:17 Uhr von pirat
Ahoi, "Perser Teppich"
du als echter Perser .... hast doch auch ein Zertifikat oder?
Namensschilder
Der persönliche Kontakt zum Kunden ist in vielen Betrieben besonders wichtig. Umso besser, wenn Kunden Ihre Mitarbeiter mit Namen kennen. Wollen Sie Arbeitnehmer, deren Hauptaufgabe die Kommunikation mit dem Kunden ist, verpflichten, Namensschilder zu tragen, müssen Sie den Betriebsrat nicht fragen. Denn damit konkretisieren Sie lediglich die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung. Geht es Ihnen aber nur um das äußere Erscheinungsbild Ihrer Mitarbeiter, ist die Anweisung, Namensschilder zu tragen, mitbestimmungspflichtig (BAG, Beschluss vom 11.6.2002, Az. 1 ABR 46/01).
Erstellt am 23.09.2007 um 00:07 Uhr von Viva La Revolucion
Erstellt am 24.09.2007 um 10:37 Uhr von waschbär
@ll,
... (BetrVG) sind Anordnungen des Arbeitgebers, die das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter betreffen. Hierzu gehört auch die Anordnung des Arbeitgebers, Namensschilder an der Dienstkleidung zu tragen. Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 11.06.2002, Aktenzeichen: 1 ABR 46/01 Im konkreten Fall betrieb ...