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Neue Namensschilder

K
kneipp
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen,

folgende Situation: Wir sind eine eigenständige Physiotherapie in einem Krankenhaus mit grosser psychiatrischer Abteilung.

Wir haben bereits Namensschilder mit Vor- und Zunamen.

Nun sollen im Rahmen eines Betriebsübergangs neue Namensschilder erstellt werden.

In letzter Zeit wurden unsere Mitarbeiter von den Patienten jedoch ungefragt geduzt, was die gerade im physiotherapeutischen Bereich schwierige Balance zwischen Distanz und Nähe unterläuft. Einige Kollegen wurden sogar in sozialen Netzwerken von Patienten aufgestöbert und belästigt.

Deshalb haben wir als BR vorgeschlagen, die neuen Namensschilder nur mit "Herr/Frau Nachname" bzw. "V.Nachname" (V.=Vorname) zu gestalten, um auf diese Weise etwas mehr Distanz zu symbolisieren, bzw. die Privatsphäre der Mitarbeiter zu schützen.

Uns geht es also in erster Linie nicht um das überhaupt (kein Problem mit Namensschildern), sondern um die inhaltliche Gestaltung. Die Geschäftsführung wies unseren Vorschlag zurück mit dem Hinweis, wir hätten kein Mitbestimmungsrecht und sie möchten das einfach nicht.

Frage: Haben wir kein MBR, weil es bereits Namensschilder gibt? Weil sonst müssten Namenschilder doch eigentlich eine Frage der Ordnung im Betrieb [§87 (1) BVerfG] sein?!

Oder gibt es vielleicht über Datenschutzbestimmungen eine Möglichkeit darauf Einfluß zu nehmen?

Vielen Dank.

4.15903

Community-Antworten (3)

P
pfeilenbogen

05.02.2011 um 17:41 Uhr

Zum einen geht es hier um die Ordnung im Betrieb, also § 87 und weiter um das Thema Datenschutz und das Recht am eigenen Namen.

Namensschilder auf Arbeitskleidung. http://www.datenschutz-bremen.de/tipps/namensschilder.php

Also, der BR ist mit im Boot und es bleibt den AN überlassen.

Insoweit sollte der Arbeitgeber es den Beschäftigten frei stellen, ob der vollständige oder nur der Nachname auf dem Namensschild angebracht wird. Soweit eine derartige Freistellung abgelehnt wird, können sich Beschäftigte auf ihr Widerspruchsrecht nach § 35 Abs. 5 BDSG berufen.

Das Recht am eigenen Namen greift im übrigen auch beoi geschäftlichen eMailadressen. Auch hier können aus gleichem Grund die AN darauf bestehen, dass eben nicht der Volle Klarnamen hier genutzt wird. Siehe im Web entsprechende Unterlagen von Prof. Wedde

K
kneipp

05.02.2011 um 21:22 Uhr

Hallo pfeilenbogen, das sind genau die Antworten und Infos, die ich gebraucht habe. Damit läßt sich arbeiten. Vielen Dank!

P
pfeilenbogen

05.02.2011 um 23:40 Uhr

Hallo kneipp

die konnte man einfach mit suche in google.de finden. Denn wer suchet der findet heßt es doch :-)

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