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Außerordentliche Kündigung BR-Mitglied - Was ist zu beachten?

P
Präsident
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin im Einzelhandel (Baumarktbranche) tätig und BR-Vorsitzender. Einem Betriebsratmitglied wurde Betrug nachgewiesen- sehr beweiskräftig. Der Restbetriebsrat wurde durch Geschäftsführung darüber unterrichtet- dem Beschuldigten Mitglied soll außerordentlich gekündigt werden. Was muß ich beachten ?? Danke im voraus.

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Community-Antworten (11)

K
Kölner

17.09.2007 um 22:18 Uhr

@Präsident Was willst Du denn erreicht haben? Du kannst der ao Kündigung zustimmen oder nicht...

D
DonJohnson

17.09.2007 um 22:54 Uhr

Nicht zustimmen - du bist kein Anwalt. Ich weiß, hört sich verrückt an, aber das sollen leute entscheiden, die es entscheiden dürfen, also Richter. Ihr solltet die Zustimmung verweigern, dann muß der AG sich die Zustimmung vor dem Arbeitsgericht einholen. Laßt keinen Kollegen hängen. Ihr seid keine Richter.

P
peters

17.09.2007 um 23:22 Uhr

Na ich würde mal mit dem Betroffenen reden und hören, was er dazu zu sagen hat. Wenn es eine Spur von Zweifel oder Entlastungsgründe gibt, könntet Ihr Don Johnson's Vorschlag folgen. Es würde reichen, wenn der BR sich überhaupt nicht äußert.

BT
betriebliche trübung

17.09.2007 um 23:25 Uhr

ich möchte mich d.j. anschließen.

P
Peanuts

17.09.2007 um 23:36 Uhr

"Was muß ich beachten ?? "

Anhörungsfrist = 3 Tage!

Prüfen, ob die Fristen gem. §626 BGB eingehalten sind!

Ersatzmitglied laden! Das Betriebsratsmitglied darf zur Sache in der Sitzung angehört werden, aber weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen!

Entweder kann das Betriebsratsmitglied die Beweislage entkräften oder zumindest Gründe vorbringen, die es Euch ermöglichen, die Zustimmung nicht zu erteilen oder nicht!

Euch muss sehr bewusst sein, dass Euer Verhalten eine Signalwirkung auf den ganzen Betrieb hat! Es darf nicht sein, dieser a.o. Kündigung nur deshalb nicht zuzustimmen, weil es sich um ein Betriebsratsmitglied handelt! Als Betriebsrat muss man auch Stellung beziehen können.

C
carrie

18.09.2007 um 00:40 Uhr

hallo, der AG braucht eure zustimmung nicht um zu kündigen, dass verwechselt ihr wohl mit § 99, erstmal müßt ihr nach § 102 angehört werden und könnt dann eure bedenken äußern. ein widerspruch ist gegen eine außerordentliche kündigung im BertVG nämlich nicht vorgesehen. in jedem fall solltet ihr gründlich den sachverhalt klären!

K
Kölner

18.09.2007 um 00:46 Uhr

@carrie Schon mal was vom § 103 BetrVG gehört? Übel...

R
rosa

18.09.2007 um 10:35 Uhr

Präsident! Schließe mich der Meinung von Carrie an. Ihr könnt Bedenken äußern, da Ihr keine Richter oder Anwälte seit. Damit habt Ihr nicht zugestimmt oder verweigert. Nicht äußern ist eine stille Zustimmung.

P
Petrus

18.09.2007 um 10:54 Uhr

@Rosa: 6! Setzen! Hausaufgabe: Guck bei Kölner nach der richtigen Antwort.

R
ridgeback

18.09.2007 um 11:14 Uhr

@Präsident Verweigert der BR die Zustimmung oder gibt der BR innerhalb von drei Tagen -KEINE -Stellungnahme ab, muss der AG noch innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 II das gerichtliche Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung einleiten

M
Maus049

18.10.2007 um 13:41 Uhr

das gleiche mit der fristlosen kündigung, ich bin betriebsratsvorsitzende, will die firma auch durchziehen, der restliche BR hat die kündigung abgelehnt und nun muss das arbeitsgericht entscheiden, termin ist am 01.11.07 man wirft mir ausländerfeindlichkeit vor undunentschuldigtes Fehlen, obwohl krankmeldung abgegeben wurde. man war so pervers und hat mir mein septembergehalt nicht gezahlt, also bin ich kein einzelfall, bin aber schon 15 jahre in der firma

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