Erstellt am 17.09.2007 um 20:18 Uhr von Kölner
@Präsident
Was willst Du denn erreicht haben? Du kannst der ao Kündigung zustimmen oder nicht...
Erstellt am 17.09.2007 um 20:54 Uhr von DonJohnson
Nicht zustimmen - du bist kein Anwalt. Ich weiß, hört sich verrückt an, aber das sollen leute entscheiden, die es entscheiden dürfen, also Richter. Ihr solltet die Zustimmung verweigern, dann muß der AG sich die Zustimmung vor dem Arbeitsgericht einholen. Laßt keinen Kollegen hängen. Ihr seid keine Richter.
Erstellt am 17.09.2007 um 21:22 Uhr von peters
Na ich würde mal mit dem Betroffenen reden und hören, was er dazu zu sagen hat. Wenn es eine Spur von Zweifel oder Entlastungsgründe gibt, könntet Ihr Don Johnson's Vorschlag folgen. Es würde reichen, wenn der BR sich überhaupt nicht äußert.
Erstellt am 17.09.2007 um 21:25 Uhr von betriebliche trübung
ich möchte mich d.j. anschließen.
Erstellt am 17.09.2007 um 21:36 Uhr von peanuts
"Was muß ich beachten ?? "
Anhörungsfrist = 3 Tage!
Prüfen, ob die Fristen gem. §626 BGB eingehalten sind!
Ersatzmitglied laden! Das Betriebsratsmitglied darf zur Sache in der Sitzung angehört werden, aber weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen!
Entweder kann das Betriebsratsmitglied die Beweislage entkräften oder zumindest Gründe vorbringen, die es Euch ermöglichen, die Zustimmung nicht zu erteilen oder nicht!
Euch muss sehr bewusst sein, dass Euer Verhalten eine Signalwirkung auf den ganzen Betrieb hat! Es darf nicht sein, dieser a.o. Kündigung nur deshalb nicht zuzustimmen, weil es sich um ein Betriebsratsmitglied handelt! Als Betriebsrat muss man auch Stellung beziehen können.
Erstellt am 17.09.2007 um 22:40 Uhr von carrie
hallo,
der AG braucht eure zustimmung nicht um zu kündigen, dass verwechselt ihr wohl mit § 99, erstmal müßt ihr nach § 102 angehört werden und könnt dann eure bedenken äußern. ein widerspruch ist gegen eine außerordentliche kündigung im BertVG nämlich nicht vorgesehen. in jedem fall solltet ihr gründlich den sachverhalt klären!
Erstellt am 17.09.2007 um 22:46 Uhr von Kölner
@carrie
Schon mal was vom § 103 BetrVG gehört? Übel...
Erstellt am 18.09.2007 um 08:35 Uhr von Rosa
Präsident!
Schließe mich der Meinung von Carrie an.
Ihr könnt Bedenken äußern, da Ihr keine Richter oder Anwälte seit. Damit habt Ihr nicht zugestimmt oder verweigert. Nicht äußern ist eine stille Zustimmung.
Erstellt am 18.09.2007 um 08:54 Uhr von Petrus
@Rosa: 6! Setzen! Hausaufgabe: Guck bei Kölner nach der richtigen Antwort.
Erstellt am 18.09.2007 um 09:14 Uhr von ridgeback
@Präsident
Verweigert der BR die Zustimmung oder gibt der BR innerhalb von drei Tagen -KEINE -Stellungnahme ab, muss der AG noch innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 II das gerichtliche Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung einleiten
Erstellt am 18.10.2007 um 11:41 Uhr von Maus049
das gleiche mit der fristlosen kündigung, ich bin betriebsratsvorsitzende, will die firma auch durchziehen, der restliche BR hat die kündigung abgelehnt und nun muss das arbeitsgericht entscheiden, termin ist am 01.11.07 man wirft mir ausländerfeindlichkeit vor undunentschuldigtes Fehlen, obwohl krankmeldung abgegeben wurde. man war so pervers und hat mir mein septembergehalt nicht gezahlt, also bin ich kein einzelfall, bin aber schon 15 jahre in der firma