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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Laufende Missachtung des BetrVG durch den AG - Hinweis an den AG zwecks § 121 und § 23 Abs 3 mit entsprechenden Folgen?

S
Spikelee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegas,

da unser AG (2 Geschäftsführer) es bislang nie geschafft haben, den BR rechtzeitig und umfassend zu informieren, und das auch noch u-n-a-u-f-g-e-f-o-r-d-e-r-t, sind wir an unsere Grenzen gestoßen, ab sofort keine Ausnahme mehr durchgehen zu lassen. Wir werden morgen beiden die Hosen ausziehen und haben schon einen richtigen "Bußgeldkatalog" aufgestellt, damit wir alle Verstöße vorlegen können.

Frage an euch: Hat von euch schon jemand erfahrungen sammeln können in punkto Hinweis an den AG zwecks § 121 und § 23 Abs 3 mit entsprechenden Folgen?

Lieben Dank...........

4.05004

Community-Antworten (4)

S
stinker

17.09.2007 um 17:44 Uhr

"und haben schon einen richtigen "Bußgeldkatalog" aufgestellt"

Ah ha, was kostet denn wieviel?

Mal im Ernst,

schön das Ihr mal aktiv werden wollt. Notiert doch einfach die "Verstöße" und beschließt in der nächsten Sitzung diese Verstöße vom Gericht feststellen zu lassen (und ab zum Anwalt). Ich denke, allein der Zugang der Ladung zu einem Gütetermin wird Euer GF die Augen öffnen.

Über den "Bußgeldkatalog" kann sich dann der Richter gedanken machen.

S
Spikelee

17.09.2007 um 18:00 Uhr

Hi Stinker,

danke für deine antwort. Naja, der "Bußgeldkatalog" beinhaltet keine Preise in diesem sinne. mir fiel eben nichts besseres ein g. Also unser Anwalt hat schon gefragt, weshalb wir es nicht schon früher gemacht haben. Wir wollen damit erreichen, das sie endlich mit uns zusammenarbeiten und nicht alles hinter unserem rücken "einführen" :-)

Sozusagen die letzte Möglichkeit für sie, bevor wir endgültig handeln würden.

P
Petrus

17.09.2007 um 18:40 Uhr

@Stinker: Die Territion gab's schon in der Peinlichen Halsgerichtsordnung im Mittelalter. Und für manchen Arbeitgeber kann sie nach wie vor lehrreich sein ;-)

@Spikelee: Nett machen sich Verstöße gegen §87. Da kann man sich als BR auch kompromissbereit geben: "Nein, der BR muss nicht sofort vor Gericht klagen, wir können auch eine E-Stelle anrufen und das dort verhandeln..."

DAH
Der alte Heini

18.09.2007 um 01:06 Uhr

stinker, ein Richter am Arbeitsgericht wird sich nur über das Gedanken machen, was auch beantragt wurde.

Spikelee, anstelle des "Bußgeldkatalog", sollte in dem Beschlußverfahren für jeden Fall der Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld beantragt werden, wenn man denn gem. § 23 BetrVG aktiv werden möchte.

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