Erstellt am 15.09.2007 um 12:28 Uhr von sielberpfeil
Hallo Rosa, nach 2 Jahren kann eine Abmahnung aus der Personalakte gelöscht werden.
Erstellt am 15.09.2007 um 12:32 Uhr von waschbär
Rose,
die wahrheit ist das es keine regel gibt,allerdings sagen die arbeitsgerichte nach 2 Jahren ist es Kalter Kaffee .... meisstens .-)
Eine BV würde bewirken,das ihr von jeder Abmahung als BR erfahren tut mehr nicht. Warum wollt ihr den eine BV machen ?
Der verbleib in der Personalakte ist oft verhandlungs sache .-))
Erstellt am 15.09.2007 um 12:57 Uhr von Rosa
waschbär,
Unser jetzigen GL, vor einem Jahr zu uns gewechselt, möchte das keine Abmahnung aus der Akte entfernt wird. Mein Argument, dass sich jeder Richter halb totlacht über eine Abmahnung die schon vier Jahre in der Akte ist, hat ihn keinen Zentimeter angehoben und wenn ich eine Zeitangabe bringe könnten wir noch einmal darüber reden. Darum meine Frage.
Trotzdem vielen Dank Waschbär, es hilft schon und behalte Dein glänzendes Fell
Erstellt am 15.09.2007 um 13:12 Uhr von waschbär
Rosa,
na klar behalte ich mein glänzendes fell ... und wenn du auch so zart wie rosa bist,dann darfst du es bestimmt auch mal streicheln :-)
Erstellt am 15.09.2007 um 18:17 Uhr von carrie
rosa
wir machen bei uns gerade eine BV über das führen von personalakten in der auch geregelt ist wie lange eine abmahnung in der akte bleiben darf, dass ist allerdings eine"freiwillige"BV.
da eine abmahnung nach einem gewissen zeitraum ihre warnfunktion verliert, ist sie vom AG nach ablauf dieses zeitraums unaufgefordert aus der akte zu entfernen.die dauer hängt von der schwere des abgemahnten verhaltens ab. feste fristen gibt es wie schon gesagt leider nicht.
da hilft bei eurer GL, falls sie sich auf die BV nicht einläßt, nur die klage beim arbeitsgericht für den der die abmahnung raus haben will.
Erstellt am 16.09.2007 um 12:51 Uhr von peanuts
Eine BV würde bewirken,das ihr von jeder Abmahung als BR erfahren tut mehr nicht.
Das ist doch Unsinn!
Unser jetzigen GL, vor einem Jahr zu uns gewechselt, möchte das keine Abmahnung aus der Akte entfernt wird. Mein Argument, dass sich jeder Richter halb totlacht über eine Abmahnung die schon vier Jahre in der Akte ist, ....
Wenn auf eine 2 Jahre alte Abmahnung weitere Ermahnungen/Abmahnungen gefolgt sind, lacht sich ein Richter nach 4 Jahren bestimmt nicht halb tot!
Und wenn ein AN eine Abmahnung aus seiner Personalakte herausklagt, bedeutet das nicht, dass dieses Schreiben entfernt werden muss! Als nunmehr "Ermahnung" kann das Blatt Papier unendlich lange in der Personalakte verbleiben und kann nicht herausgeklagt werden!
Erstellt am 16.09.2007 um 13:42 Uhr von waschbär aka vom Sockel Werfer
peanuts,
sprichts du aus erfahrung ? Wieso bist du eigendlich der Meinung das es ausser deinem *Haufen*, nicht noch andere gibt ? Wo es klappen könnte das sich das Blatt zum guten wendet ?
So richtig, was zur lösung das fehlt bei dir allerdings auch ....
Ist es nicht auch eine frage der Ansicht und des grundes ? Und des Richters ?
Ich bin übrigends der meinung das eine ermahnung in schriftlicherform seiner abmahung sehr nahe kommt und ich habe Zweifel ob die Ag seite mir so ein "Unsinn" als Legetim verkaufen könnte .Ferner ist es so wieso Verhandlungssache (Länge der Abmahung in der P-Akte) Ausser der MA/AN oder der AG bezieht den BR nicht mit ein , nun ja möglich ist in der Erdnuss welt ja wohl alles ! Und Verkaufen O-K das kannst du bestimmt besser als ich ...
Erstellt am 16.09.2007 um 14:20 Uhr von peanuts
Immerhin bist Du in der Lage, einen Unterschied zwischen einer Er- und Abmahnung feststellen zu können.
Was "Unsinn" betrifft, bist Du ja genau der Richtige, darüber urteilen zu können!
Erstellt am 16.09.2007 um 14:49 Uhr von waschbär
peanuts,
jeep,genau volltreffer ! Bingo , Super bursche !
Hoch mut kommt vor dem Fall !
Aber nicht das Du glaubst das ich dich hier Z-E-N-S-i-E-R-E-N möchte .
Wer hat dir bloss die Ganzkörperbinden erneuert,er war ein Anfänger,den er Wickelte zu Eng an der Stirn !
Von Ver.di
Welche Folgen hat die Abmahnung? Welche Rechte hat der betroffene Arbeitnehmer?
Das „pflichtwidrige” Verhalten des Arbeitnehmers muss genau dargestellt (Tag, Tageszeit, Ort) und beanstandet werden. Der Arbeitnehmer muss auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden. Im Wortlaut der Abmahnung muss die arbeitsrechtliche Konsequenz bei Wiederholung des Fehlverhaltens genannt werden („... wenn, dann ...“).
Der Betriebsrat ist vor Ausspruch der Abmahnung nicht anzuhören. Die Abmahnung wird in die Personalakte aufgenommen, darf in einem Arbeitszeugnis jedoch nicht erwähnt werden.
Der Arbeitnehmer kann der Abmahnung widersprechen. Dieser Widerspruch geht dann ebenfalls in die Personalakte ein. Besteht der Arbeitgeber aber trotzdem auf der Abmahnung, kann der Arbeitnehmer hiergegen Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Die angedrohte arbeitsrechtliche Konsequenz aus einer Abmahnung kann verwirkt sein, wenn sich der Arbeitnehmer über längere Zeit korrekt verhalten hat. Die Abmahnung hat dann auf den Arbeitnehmer positiv eingewirkt.
Wie viele Abmahnungen vor einer „verhaltensbedingten” Kündigung ausgesprochen werden müssen, ist pauschal nicht zu beantworten. Hier spielt auf jeden Fall die Schwere der Pflichtverstöße eine entscheidende Rolle.
(Redaktioneller Stand: April 2006)
Erstellt am 16.09.2007 um 15:45 Uhr von peanuts
Bin schwer beeindruckt, mit welcher Treffsicherheit Du Antworten auf Fragen gibst, die nicht gestellt wurden oder Inhalte belegst, die überhaupt nicht angezweifelt wurden!
Erstellt am 16.09.2007 um 21:06 Uhr von peters
Meines Erachtens spielt es keine Rolle, ob über einer Abmahnung das Wort "Abmahnung" drüber steht oder "Ermahnung"oder "Mitteilung" oder gar nichts. Wenn sie inhhaltlich den Erfordernissen einer Abmahnung entspricht, dann ist es eine.
Wie wäre es beispielsweise mit folgender Formulierung in der BV :
"Eine Abmahnung ist nach x Jahren vorwurfsfreien Verhaltens aus der Personalakte zu entfernen."
Damit wäre dem verständlichen Wunsch des Arbeitgebers Rechnung getragen, dass eine Abmahnung eben nicht verschwindet, wenn es mittlerweile weitere Vorfälle gab.
Andererseits berücksichtigt diese Formulierung (je nach Einigung auf eine Anzahl von x Jahren) eben auch die Tatsache, dass eine Abmahnung nach üblicher Rechtsprechnung etwa nach 2 Jahren ohne weiteres Fehlverhalten ihre Wirkung verliert und somit ohnehin nutzlos in der Akte schlummert.
Erstellt am 17.09.2007 um 10:56 Uhr von Rosa
Hallo Mitstreiter!
Vielen Dank für die vielen Antworten. Wie ich sehe ist dies wieder einmal ein Thema wo wir mit äußerster Vorsicht rangehen müssen. Eine BV erscheint mír jetzt nicht mehr so notwendig wie wir geglaubt haben. Aber wir werden dieses Thema im BR bereden.
Vielen Dank auch an den Waschbär, hat mir sehr geholfen. Danke.
Erstellt am 17.09.2007 um 11:12 Uhr von waschbär
@peanuts,
mehr kann ich nicht Erwarten, mein Lebensinn wurde Erfühlt ich habe dich "Schwer Beeindruckt" ! Was will ein Kleiner Waschbär mehr .... vom Leben .Dich zu Beeindrucken und das auch noch Schwer, das war harte Arbeit, Härter als mit dem Rauchen auf zu hören Härter als der erste liebskummer Härter noch als Beinhart .
Aber im ernst,schön das es dich gibt, deine "etwas" andere Art mit Zwischenmenschlichen bedürfniss um-zu-gehen, *Hammer* ohne dich das ist wie Bud ohne Spencer Wie Asterix ohne Oberlix .
@Rosa, kein Problem ich habe im Gegensatz zu einigen hier , kein Verständinss Problem und lebe auch nicht auf Wolke Sieben wo am Hauschild "Meister aller Klassen" steht ( oops ein seitenhieb für eine Erdverbunde Nuss)
und wie ich immer öfters sehe bin ich nicht mehr alleine mit meiner Meinung oder auffassung vom Komunikation der Basis :-)
:-)
Erstellt am 17.09.2007 um 14:57 Uhr von jugo
eine BV zum Thema Abmahnung macht immer Sinn, dort kann geregelt werden, dass der BR immer anzuhören ist (steht ihm ohnehin zu, denn der MA wird sich eh dahin wenden, im Normalfall), also wird der AbrG nicht viel dagegen haben können .... und ausserdem kann geregelt werden, die kleinen Fälle werden nach 6 Monaten entfernt, nur die schweren Fälle werden 2 Jahre behalten, etc., etc ....
Erstellt am 17.09.2007 um 15:00 Uhr von Kölner
@jugo
Der AG wäre doch mit der "Muffe gepufft", wenn er sich auf solch' eine freiwillige Regelung einliesse...
Erstellt am 17.09.2007 um 15:40 Uhr von waschbär
jugo,
eine BV ist im diesen fall nur ein "Alibi" , sie ist so sinvoll wie die Waffen der Blauhelme , schön an zu sehen aber nicht zu nutzen für die welche sie brauchen (zum Schutz) .
Ich sehe in einer Abmahungs BV auch nur Vorteile für den AG , er könnte dadurch ja sogar ermuntert werden,mehr Abzumahnen und das sogar noch mit hilfe vom BR :-(