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Sozialplan in der Insolvenz

K
Köpenicker
Apr 2019 bearbeitet

Hallo uns wurde letzte Woche ein Sozialplan vorgelegt. Nun befasse ich mich gerade mit dem insolvenzrecht und bin auf § 126 abs.1 gestoßen. Der besagt, Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden.

Heißt wir haben nur drei Wochen Zeit oder der Verwalter setzt es per Gericht durch? Es geht um ca. 120 Mitarbeiter von 1100.

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Community-Antworten (3)

K
Köpenicker

14.04.2019 um 23:06 Uhr

Nachtrag: wir sind ein Filialbetrieb uns wurden nur die zu schließenden Filialen genannt darunter waren auch Filialen die durch z.B Baustellen vorübergehende Umsatzeinbrüche hatten.Die Daten also Namen und Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter haben wir nicht bekommen.

K
krambambuli

14.04.2019 um 23:14 Uhr

obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat<

hat er? überzieht ihn mit Fragen. Nehmt euch einen Fachanwalt.

Aber abgesehen davon - drei Wochen ist doch was. Es geht erst ja nur um den Interessenausgleich.

K
Köpenicker

15.04.2019 um 19:00 Uhr

Einen Anwalt haben wir doch ich befürchte er ist überfordert. Er ist auf Arbeitsrecht und Betriebsverfassung spezialisiert. Hier scheint mir die Insolvenzordnung dies auszuhebeln.

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