Erstellt am 14.09.2007 um 11:13 Uhr von Kölner
@Lou
Als BR würde ich den AG bitten, die Entscheidung des Bundesfinanzhofes hinsichtlich der aktuellen betrieblichen Regelung zu prüfen.
Fertig.
Erstellt am 14.09.2007 um 11:24 Uhr von Konrad
@Lou
Es gab ab 1. Januar 07 eine Änderung: Eine Pauschalversteuerung ist nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Arbeitnehmer wie Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG). Die Pauschalversteuerung führt dann auch zur Sozialversicherungsfreiheit. Da die Entfernungspauschale 2007 erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten wirkt, kann der Arbeitgeber weniger pauschal versteuern. Zahlt er hingegen den Zuschuss 2006 auch ab 2007 unverändert weiter, muss er einen Teil des Betrags über Lohnsteuerkarte mit Sozialversicherungspflicht versteuern.
Erstellt am 14.09.2007 um 15:41 Uhr von Lou
@ Konrad,
danke erst mal für die Antwort, Du scheinst da (im Gegensatz zu mir) auszukennen. Was bedeutet das jetzt also für die Mitarbeiter, die vorher den Zuschuss praktisch netto hatten, mit den Werbungskosten das aber nicht rausholen, da sie nur 10 km Strecke einfach haben? Ich fürchte, ich hab's immer noch nicht kapiert :-(
Erstellt am 15.09.2007 um 10:35 Uhr von Konrad
@lou bin kein Steuerberater.
Nach momentaner Gesetzeslage können die Mitarbeiter die Fahrtkosten nicht
als Werbungskosten geltend machen, da es weniger als 21 km zu fahren sind.
die Entscheidung des Bundesfinanzhofes steht noch aus.
(Persönliche Anmerkung: Die Kollegen sollen sich doch glücklich schätzen,
dass AG überhaupt Fahrgeldzuschuß zahlt)
Erstellt am 15.09.2007 um 16:31 Uhr von Kölner
@all
Lest Ihr eigentlich keine aktuellen Tageszeitungen?
*Grusel*
Erstellt am 15.09.2007 um 17:28 Uhr von Immie
@Lou
DieVerfassungsmäßigkeit des §9 Abs2 EStG ist umstritten.
Es gibt ein Urteil vom Bundesfinanzhof VI B42/07.
Statt des Zuschusses könnte der AG euch aber auch jeden Monat einen Benzingutschein einer ortsansässigenTankstelle von bis zu 44€ geben.
Das ist Steuer- und Sozialversicherungsfrei und der AG spart die Pauschalsteuer.
Erstellt am 15.09.2007 um 20:03 Uhr von Immie
ÄHM, ich habe nur U R T E I L geschrieben vom B U N D E S F I N A N Z H O F VI B42/ 07
Erstellt am 16.09.2007 um 22:40 Uhr von Hupfendudel
@Immi: Der Tankgutschein darf NIEMALS auf 44 € lauten, sondern nur auf x Liter Krafststoff. Die Art des Kraftstoffs muß noch explizit definiert sein (Normal, Super, Diesel).
Nur SACHbezüge können steuerfrei gezahlt werden. Die Hingabe von Bargeld ist niemals ein Sachbezug.
Sollte der Gutschein auf einen Euro-Betrag lauten, so gilt er als Bargeldersatz - und Geldzuwendungen sind immer steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Der alte Buchhalter kann Konrad nur voll und ganz bestätigen: Auch wenn momentan die Verfassungsmäßigkeit der veränderten Fahraufwendungen strittig ist, so ist die lohnsteuerliche Seite klar an die veränderte Einkommensteuergesetzgebung gekoppelt. Ergo: erst wenn diese gekippt ist, reden wir wieder über Pauschalversteuerung durch den ArbGeb ab dem 1. Kilometer.
Liebe Grüße
Hupfendudel
Erstellt am 16.09.2007 um 22:59 Uhr von Kölner
@Hupfendudel
Und...kennst Du die Anweisung der Finanzbehörden zur "vereinfachten Anwendung des Urteils vom Bundesfinanzhof"?
Erstellt am 17.09.2007 um 07:35 Uhr von Lou
@ Kölner: Wie lautet die denn? (Tut mir leid, daß ich nochmal nachfragen muß, aber wir sind ein noch neuer BR)