Erstellt am 05.01.2018 um 14:10 Uhr von Krambambuli
Das hat eher etwas mit Verhandlungsgeschick und -stärke zu tun. Alles ist möglich.
Erstellt am 05.01.2018 um 16:36 Uhr von Challenger
§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/670.html
670. Ersatz von Aufwendungen. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. § 670 BGB auf Ihre Merkliste setzen. Sie müssen eingeloggt sein, um diese Funktion zu nutzen. Sie haben ...
Erstellt am 05.01.2018 um 21:45 Uhr von Pjöööng
"... zum Zwecke der Ausführung des Auftrags ..."
Um welchen Auftrag soll es hier denn gehen? Den Auftrag gefälligst zur Arbeit zu erscheinen?