Erstellt am 13.09.2007 um 13:56 Uhr von Werner
Hallo Revolutzer,
Neben der Aufgabe den Betriebsrat zu vertreten, hat der Gesetzgeber dem Betriebsratsvorsitzenden eine Reihe von Aufgaben und Pflichten zugewiesen.
Dazu gehört, dass er:
*Berechtigt ist, Erklärungen anzunehmen, die gegenüber dem Betriebsrat abzugeben sind (§ 26 Abs. 2 BetrVG).
*Mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt werden kann, in Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern, wenn ein entsprechender Beschluss gefasst worden ist (§ 27 Abs. 3 BetrVG).
*Kraft seines Amtes Mitglied im Betriebsausschuss ist bei Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern (§ 27 Abs. 1 BetrVG).
*Zu den Sitzungen des Betriebsrats einlädt, damit deren Termin und die Tagesordnung festlegt und die Verhandlungen leitet (§ 29 Abs. 2 BetrVG).
*Die Sitzungsniederschriften (Protokolle) unterzeichnet (§ 34 Abs. 1 BetrVG).
*Die Betriebsversammlungen leitet und dort das Hausrecht ausübt (§ 42 Abs. 1 BetrVG).
Darüber hinaus hat der Betriebsratsvorsitzende das Recht, an den Sitzungen und den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) teilzunehmen (§ 65 Abs. 2 BetrVG bzw. § 69 BetrVG).
In der betrieblichen Praxis wächst dem Betriebsratsvorsitzenden noch eine Reihe von weiteren Aufgaben zu, die vom Gesetzgeber nicht konkret genannt wurden.
So wird er zum Beispiel (wenn nichts anderes beschlossen worden ist):
*Den Betriebsrat in firmeninternen Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen vertreten.
*Die Betriebsvereinbarungen für den Betriebsrat unterzeichnen.
*Den Betriebsrat bei einem Verfahren vor einer Einigungsstelle vertreten (§ 76 BetrVG).
*Den Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht vertreten und die anwaltliche Beratung wahrnehmen, wenn es zu prozessualen Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kommen sollte.
*Den Betriebsrat auf informellen Anlässen repräsentieren, wenn dies von der Geschäftsleitung so gewünscht wird (z.B. bei der Ehrung oder Verabschiedung langjähriger und verdienter Mitarbeiter oder bei der Prämierung von Vorschlägen aus dem innerbetrieblichen Vorschlagswesen).
*Erster Ansprechpartner für Anfragen der Medien sein, insbesondere bei größeren Betrieben eine in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzende Aufgabe.
Erstellt am 13.09.2007 um 17:19 Uhr von waschbär
revo...
wegen dem einladen bzw nicht einladen >Die Ersatzmitglieder sind im Verhinderungsfalle von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern vom Betriebsratsvorsitzenden zu Betriebsratssitzungen nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG zu laden.
In jedem Falle der (zeitweiligen) Verhinderung ordentlicher Betriebsratsmitglieder sind Ersatzmitglieder zu laden.
Beachte §§ 25, 29 Abs. 2 Satz 6 und 33 Abs. 2 BetrVG. !!!!!!!!!!!!!!!
Erstellt am 13.09.2007 um 20:49 Uhr von Das Revolutzer
@ Werner: Dankeschön, das hat mir geholfen.
@ waschbär: die Pragraphen kenne ich. Darum gehe ich eigentlich davon aus das so ein Antrag gar nicht gestellt werden darf. Leider steht aber nirgends wie Verfahren wird wenn so ein Antrag von einem BR Mitglied gestellt wird. Eines unserer BR Mitglieder meint halt das sein Antrag rechtens ist und er mit einer Mehrheit in Zukunft verhindern kann das unsere Ersatzmitglieder an Sitzungen teilnehmen können wenn ein BR Mitglied verhindert ist.
Erstellt am 13.09.2007 um 21:06 Uhr von Lotte
Revolutzer,
der BR kann das Recht ausgestalten, er kann es nicht umgestalten. Ein derartiger Antrag würde gegen geltendes Recht verstoßen und ein Beschluss dazu wäre ungültig.
Erstellt am 13.09.2007 um 21:13 Uhr von peters
Das Revolutzer:
Die Notwendigkeit, Ersatzmitglieder einzuladen, ergibt sich aus dem BetrVG. Ein Betriebsrat kann nicht einfach ein Gesetz übergehen; damit würde er heftigst gegen seine Pflichten verstoßen.
Der Beschluss, auf Ersatzmitglieder zu verzichten, wäre also äußerst fatal, alle ohne korrekte Einladung gefällten Beschlüsse könnten angefochten werden. Eine bessere Gelegenheit für einen neuen BR, ins Fettnäpfchen zu treten, gibt es wohl kaum.
Macht Eurem ehrgeizigen Mitglied klar, dass es sich erst mal das nötige Wissen aneignen soll. Beschließt baldmöglichst den Besuch eines Seminars.
Erstellt am 13.09.2007 um 21:14 Uhr von Kölner
@Das Revolutzer
Das wäre ein Grund, dem Kollegen einen Rücktritt nahe zu legen!
Erstellt am 13.09.2007 um 22:34 Uhr von jugo
@Das Revolutzer
Das wäre ein Grund, dem Kollegen einen Rücktritt nahe zu legen!
... bzw. ihn mit entsprechender Mehrheit abzuwählen !
Erstellt am 13.09.2007 um 22:38 Uhr von peters
jugo
"... bzw. ihn mit entsprechender Mehrheit abzuwählen !"
ähhhhmmm ???
wie "entsprechend" muss die denn sein ??
Erstellt am 13.09.2007 um 22:49 Uhr von Immie
jugo,
den BRV, OK, aber BRM?
Erstellt am 14.09.2007 um 06:48 Uhr von jugo
@peters ... jau !
den BRV natürlich, um ihn gehts doch hier ..... vom Vorsitz abwählen
Erstellt am 14.09.2007 um 10:03 Uhr von peters
@jugo,
nöö, um den BRV ging's im ersten Teil der Frage. Danach hieß es:
"Deweiteren will ein BR Mitglied einen Antrag stellen..."
Und ein BR-Mitglied kann man nicht abwählen.
Erstellt am 14.09.2007 um 11:42 Uhr von waschbär
Das Revolutzer,
wie bitte soll so ein Antrag überhaupt gestellt werden ? Ich wüsste nicht mal wie so ein "Ding" bei uns in das Gremium kommen könnte ?!
Für Anträge gibt es bestimmte regeln !
Erstellt am 14.09.2007 um 11:48 Uhr von waschbär
Revo,
aber eins noch zu Thesen die keine SauXX kennt aber welche immer wieder gerne aus der Tasche gezogen werden um unruhe zu verbreiten:
Sollte ein BRM von meinem Haufen der Meinung sein er hätte Antragsrecht , so muss er mir das Beweisen, er muss" Fleisch an die Greten "bringen. Den Satz müsste jeder BRM vom BR2 her kennen.
Und jeder BRM grade wenn neu muss in der lage sein das was er auf dem seminar gelernt hat zu zeigen ! Und sei es als übung zur Antrags vorbringung !
Lass dich nicht verkaspern, meint das BRM das ernst so kann er ja auch Beweisen das dieser Antrag zu stellen ist ! Reicht das ? sonst lade ihn hier doch ins Forum ein...