Erstellt am 13.09.2007 um 08:29 Uhr von uhu
Grundlage ist der Arbeitsvertrag. Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten schuldet der Arbeitnehmer die Arbeitszeit (im vollen Umfang). Organisatorische Mißstände im Betrieb (Fehlplanungen) entbinden ihn nicht von der Erfüllung seiner Vertragspflichten. Bis zum Ausscheiden des AN aus dem Arbeitsvertrag hat er seine Arbeitszeit zu erbringen. Der Arbeitgeber muß auch bis zum Schluss bezahlen.
Erstellt am 13.09.2007 um 08:38 Uhr von Mona-Lisa
@Aileen,
m. E. ist zu überprüfen, warum der Kollege im Minus ist! Fehlplanungen sind mir da zu allgemein.
Es wäre ja möglich, dass (zwar auf Grund der Fehlplanungen) keine Arbeit da war und er nicht arbeiten konnte. (Annahmeverzug?)
Dann ist es nicht sein Verschulden. Diese Stunden müssten dann auf "Kosten des Hauses" gehen.
Ansonsten werden die Stunden üblicherweise in Form von Urlaub abgezogen. Ist kein Urlaub mehr vorhanden, werden die Stunden bei der letzten Abrechnung in barer Münze verrechnet.
Hätte er nicht die Möglichkeit, diese Fehlzeit einzuarbeiten?
Erstellt am 13.09.2007 um 09:57 Uhr von see-see
Nur so am Rande:
In unserer Betriebsvereinbarung zum Freizeitkonto haben wir mit aufgenommen, dass den Mitarbeitern durch aufgebaute Minusstunden "keinerlei Nachteile entstehen dürfen". Wir gingen dabei davon aus, dass nur dann Minusstunden anfallen, wenn keine Arbeit da ist. So haben wir unserem AG mehr Flexibiltät verschafft. Im Gegenzug eben der Nachsatz, dass den Mitarbeitern "keine Nachteile" entstehen dürfen. Das ist quasi der Preis für die Flexibilität. Allerdings ist es im Betrieb zwischenzeitlich auch üblich geworden, nicht betrieblich bedingte Minusstunden aufzubauen (geht in Richtung flexible Arbeitszeit). Bisher hat der AG den Passus "keinerlei Nachteile" bei den Verlängerunsverhandlungen noch nicht moniert...