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Trotz Eigenkündigung noch BR Mitglied?

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Diddelmanus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo alle zusammen,

benötige mal eure Hilfe!! Also, bei uns im Betriebsratsgremium hat ein Ersatzmitglied eine Eigenkündigung beim Arbeitgeber zum 31.3.2012 eingereicht. Diese wurde dann von der Personalstelle an den Betriebsrat zur Anhörung gesendet, dass das Arbeitsverhältniss dieses Mitarbeiters am 31.3.12 endet. Der Personalaussschuss, dem die Aufgabe zur Anhörung vom Betriebsrat übertragen wurde hat dieses zur Kenntniss genommen. Am 01.04 kam der Mitarbeiter (Ersatzmitglied des BR) wieder zur arbeit und hat wohl seine Eigenkündigung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zurückgezogen. Hierzu ist aber keine Anhörung an den Betriebsrat gemeldet worden.

Fragen:

  1. Ist er noch ein normaler Mitarbeiter und hat er damit eine Festanstellung, da er ja am 01.04 seine Arbeit so wieder aufgenommen hat und wie ich vermute mit der Einwilligung des Arbeitgebers?

  2. Ist er durch die Kenntnissnahme des Personalausschusses und keiner erneuten Anhörung über die Änderung das dieser Mitarbeiter wieder in der Firma ist und das Arbeitsverhältniss somit eigendlich nicht unterbrochen wurde noch Ersatzmitglied im Betriebsrat?

Bitte könnt ihr mir helfen und eine qualifizierte Antwort zukommen lassen, wenns geht mit §

Vielen dank schon mal im Voraus

2.31909

Community-Antworten (9)

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Malbec

18.04.2012 um 21:52 Uhr

Hallo Diddelmanus, Wenn sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Beedigung darauf einigen, dass die Kündigung zurückgezogen wird besteht das Arbeitsverhltnis unverändert fort, somit auch der Status als Ersatzmitglied.

Wenn er einfach nur weiter zu Arbeit kommt (trotz wirksamer Eigenkündigung) und der Arbeitgeber dies toleriert, so hat er zwar einen neuen (unbefristeten) "Vertrag", ist aber, da er zumindest für eine rechtliche Sekunde (hier eher ein paar Stunden) nicht mehr angestellt war, nicht mehr Ersatzmitglied.

Also erst mal beim Ersatzmitglied und dann beim Arbeitgeber nachfragen !

S
Snooker

18.04.2012 um 22:08 Uhr

@Malblec .........wenn man die faktische Sekunde betrachtet.

N
nicoline

18.04.2012 um 22:32 Uhr

Snooker, die Sekunde, die hier Bedeutung haben könnte, wäre die "juristische Sekunde", aber, wenn diese denn wirklich zum Tragen kommt, ist es genau so, wie Malbec es sagt.

G
gironimo

19.04.2012 um 01:54 Uhr

wir wissen ja nicht, wann der Kollege sich mit dem AG suf die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses geeinigt hat.

Seit wann wird der BR angehört, wenn ein AN selbst kündigt?

Und wsenn Ihr Details wissen wollt, was wie lief, müsst Ihr den Kollegen oder den AG fragen. Sonst läuft ja alles nur auf Vermutungen hinaus.

S
Snooker

19.04.2012 um 02:04 Uhr

@gironimo Der AN hat gekündigt. Die Personalstelle hat den BR die Anhörung zukommen lassen.

Hier stimme ich dann mit Dir überein das keine Anhörung stattfinden muss.

Der BR hat es dem Ausschuss weitergeleitet. Dieser hat es zur Kenntnis genommen. Zur Kenntnis genommen heisst für mich, da wurde etwas vollzogen.

Das Vollzogene zieht nach sich das die Mitgliedschaft im BR erloschen ist. Die Antworten beziehen sich nur sachlich auf die Schilderung des Fragestellenden.

P
Petrus

19.04.2012 um 14:03 Uhr

@snooker: Du verwechselst die Schaffung der Voraussetzungen für eine Handlung mit der Handlung selber. Die Anhörung des BR zu einer (arbeitgeberseitigen) Kündigung ist gesetzliche Voraussetzung für eine Kündigung; damit ist aber noch lange keine Kündigung ausgesprochen! Der ArbGeb könnte sich auch von den Bedenken des BR leiten lassen und von der Kündigung Abstand nehmen... Und selbst bei Zustimmung des BR zum Kündigungsersuchen muss der ArbGeb nicht kündigen - da iat also absolut nichts "vollzogen".

Etwas anderes wäre der Fall, dass die Kündigung zum 31.3.2012 gültig blieb und zum 1.4.12 ein neuer Vertrag in Kraft tritt. Aber davon war in der Fragestellung nicht die Rede. Um das zu klären, ware also gironimos Rat zu beherzigen.

D
Diddelmanus

19.04.2012 um 17:32 Uhr

Hallo nochmal,

also hierbei hat der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung beim Arbeitgeber eingereicht. Nicht der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gekündigt. Hierzu, da gebe ich euch recht ist es keine Anhörung an den BR, lediglich eine Mitteilung.

Meine Frage war halt nur, ob er jetzt (übrigends erstmalig im 2010 als Ersatzmitglied bei den Betriebsratswahlen) noch offiziell als Ersatzmitglied gilt und damit zur Sitzung geladen werden muss, oder ob sein Mandat durch die Eigenkündigung die ja eigendlich nicht in Kraft getreten ist, nicht mehr Ersatzmitglied des Betriebsrates ist.

Hierzu wollte ich eine Antwort haben.

P
Petrus

19.04.2012 um 17:48 Uhr

@diddel Es kommt eben drauf an, ob a) die Kündigung nicht in Kraft getreten ist, weil sie einvernehmlich zurückgezogen wurde oder b) die Kündigung zum 31.3.2012 gültig blieb und zum 1.4.12 ein neuer Vertrag in Kraft trat (inkl. "Beförderung", höherem Gehalt, andere Stelle, ...)

Bei a) ist er noch drin, bei b) raus.

Dann gibt es noch die Variante einer Änderungskündigung durch den ArbN (das dürfen nicht nur ArbGeb!), die natürlich nicht zur Beendigungskündigung wird, wenn der ArbGeb das Angebot geänderter Arbeitsbedingungen annimmt. Somit bliebe das BRM "drin".

Also, wie sagte gironimo so schön: "Und wsenn Ihr Details wissen wollt, was wie lief, müsst Ihr den Kollegen oder den AG fragen. Sonst läuft ja alles nur auf Vermutungen hinaus."

D
Diddelmanus

19.04.2012 um 17:53 Uhr

Jupp, verstanden, werde mich schlau machen. Vielen Dank auf jeden Fall für die Antworten.

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