Erstellt am 12.09.2007 um 06:10 Uhr von Werner
Hallo Lolindir,
wen der ArbGeb. einstellt oder wen nicht obliegt einzig und allein ihm!
Die Gründe für einen Wiederspruch des BR sind im §99 BetrVG abschließend geregelt.
Erstellt am 12.09.2007 um 07:49 Uhr von Lolindir
Danke, Werner.
Also verstehe ich das so, daß der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zwar vor jeder Einstellung vom Arbeitgeber unterrichtet werden und die Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden muss, hier aber bei einer direkten Ablehnung der Bewerbungsunterlagen der Betriebsrat keine Widerspruchsmöglichkeit hat.
Somit hat der Betriebsrat keine Verhandlungsmöglichkeit?
Erstellt am 12.09.2007 um 08:10 Uhr von Werner
Wen der ArbGeb. einstellt liegt in seinem Direktionsrech.
Andersherum gedacht, könnte man sagen(meinen/denken) das der Arbgeb. hier Auswahlrichtlinien §95 BetrVG eingeführt hat ohne den BR zu beteiligen (eben keine Familienangehörigen von Beschäftigten einzustellen) !
Da könnte ein Ansatzpunkt für Euch sein.
Erstellt am 12.09.2007 um 08:26 Uhr von Mona-Lisa
@Lolindir,
gibt es konkrete (evtl. negative) Erfahrungen, warum der AG die Einstellung von AN/Verwandten so kategorisch ablehnt?
Bei uns läuft das genau umgekehrt! Der AG fordert z. B. MA, deren Kinder eine Lehrstelle suchen sogar auf, sich bei uns zu bewerben. Genauso verhält es sich mit Ferienhelfer....
Er weiss genau, dass Eltern dann ein besonderes Auge auf ein tadelloses Benehmen und gewissenhaftes Lernen der Jugendlichen haben! (man fühlt sich ja sozusagen mit beurteilt...)
Ist natürlich auch keine Garantie, aber klappt im allgemeinen ganz gut....
Erstellt am 12.09.2007 um 08:28 Uhr von peanuts
Woher weiß der Arbeitgeber, dass es sich um Verwandte oder Bekannte handelt? Selbst Namensgleichheit lässt nicht zwingend auf Verwandschaft schließen!
Woher weiß dann der BR, dass Bekanntschaft/Verwandtschaft dazu geführt hat, Bewerber nicht in die Auswahl einzubeziehen?
Erstellt am 12.09.2007 um 10:08 Uhr von Lolindir
@Mona-Lisa: Es gab in der Vergangenheit negative Erfahrungen mit festeingestellten Mitarbeitern.
Es war offenkundig, daß der Bewerber mit einer Mitarbeiterin verwandt ist und diese hat sich beim Betriebsrat beschwert, daß dieser Verwandte von Vornherein abgelehnt wurde.
Allerdings werden Verwandte und Bekannte als Aushilfen am Lager zu Ferienzeiten, etc. zugelassen.
Nicht ganz einfach nachzuvollziehen, oder? :-)
Erstellt am 12.09.2007 um 11:58 Uhr von Robin H
Hallo Lolindir,
wenn der AG Auswahlrichtlinien anwendet, dann könnt ihr natürlich eine BV dazu verlangen. Allerdings wird Dir das in diesem Falle nichts nützen, da ihr darin nur positiv regeln könnt wer unter welchen Voraussetzungen eingestellt oder nicht eingestellt werden darf.
Wenn der AG eine Negativregel schon im Vorgeld einführt, kommt ihr da mit einer Regelung kaum dran. Er kann letztlich ja immer sachliche Gründe vorschieben, warum er jemand anders einstellt, und ihr könnt ihn ja auch nicht zwingen, jemanden einzustellen, der schon durch sein Raster gefallen ist.
Erstellt am 12.09.2007 um 12:37 Uhr von Lolindir
Danke schonmal für die reichliche Resonanz, dies ist schonmal eine Hilfe.
Um 13 Uhr tagen wir, mal sehen was daraus wird.
Viele Grüße, Lolindir