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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Büroarbeitsplatzgestaltung: Trennwände zwischen Schreibtischen

A
AusWopBR
Apr 2019 bearbeitet

Heute wurde vom AG den Mitarbeitern eines Büro mitgeteilt, dass eine Schreibtischtrennwand entfernt werden muss. Ist das etwas was der AG im Direktionsrecht bestimmen darf? Situation: Betroffen ist eine Arbeitsgruppe von vier Schreibtischen, welche quer durch eine mobile Trennwand durch Sicht-/Gehörschutz abgetrennt wurden. Es gibt keine Trennwand der jweilig gegenüberliegenden Arbeitsplätze. Das Büro hat eine Fensterfront und gegenüber eine druchsichtige Glastüre und zwei durchsichtige Fenster. Auf Grund dieser baulichen Gegebenheit und die Anzahl der Schreibtische im Büro ist keine andere Stellweise der Schreibtische möglich. Da es keine große Trennwand war und sich die Kollegen damit sehr wohl gefühlt hatten, da der Flurbereich durch Tür/Fenster einsichtbar ist für Kollegen von außen. Die Entscheidung wurde getroffen, da der AG alle Büros, welche umgebaut werden, nach einem offenerem Prinzip gestaltet werden und der AG nicht akzeptiert, dass hier durch eine Trennwand dagegengearbeitet wird. Diese Trennwand war seit Einzug in diesen Raum Bestandteil und wurde so seit 1,5 Jahren nicht bemängelt. Die Lärmbelastung in diesem Büro ist nicht hoch aber durch die zusätzliche Einsichtbarkeit der Mitarbeiter aus dem Flurbereich ist den Kollegen dabei nicht wohl. Sie kommen sich sprichwörtlich vor wie im Zoo. Da jeder Mensch im empfinden und wohlfühlen anders entspricht, war diese Wand immer eine gute Lösung und die Kollegen des Büros mit der Arbeitsplatzgestaltung zufrieden. Diese Abteilung hat seit einiger Zeit wg. Personalmangel mit hohem Arbeitsaufkommen und -druck Probleme wodurch auch die Kollegen etwas angeschlagen sind und nun erhöht sich der gefühlte Druck als persönliches empfinden in persönlicher Schikane. Die Personalsituation soll sich im Mai/Juni durch Neueinstellung wieder entspannen, allerdings belastet es die Kollegen jetzt sehr. Kann hier etwas dagegen unternommen werden oder ist die Anweisung so zu akzeptieren? Vielen Dank für die Rückantworten!

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Community-Antworten (1)

C
Cyber99

11.04.2019 um 09:59 Uhr

In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber gem. §90 BetrVG den Betriebsrat unterrichten und sich mit dem Betriebsrat auch beraten. Du schreibst, der Arbeitgeber möchte die Arbeitsplätze nach einem "offeneren Prinzip" umgestalten. Ich möchte dem Arbeitgeber ja nichts unterstellen, aber das dient in vielen Fällen nur dazu die Arbeitsplätze besser einsehen zu können um die Mitarbeiter besser überwachen zu können. Offen gesagt, fördert so etwas beim ein oder anderen Kollegen durchaus die Arbeitsleistung. Andere fühlen sich in dieser Situation eher unwohl, fühlen sich beobachtet und verlieren an Motivation. Die Medaille hat immer zwei Seiten.

Man sollte das vernünftig diskutieren insbesondere auch §90 Abs. 2 Satz2 BetrVG berücksichtigen. Wenn es da Ansatzpunkte gibt und eine Einigung nicht möglich ist, dann kann es gem. §91 auch in die Einigungsstelle gehen.

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