Personalgespräch
Hallo, seit kurzer Zeit führt unser Fertigunsleiter Personalgespräche mit den Kolleginnen/Kollegen. Allerdings sind einige überhaupt nicht mit ihm und damit mit so einem Gespräch zufrieden. Können die Beschäftigten das Personalgespräch so einfach ablehnen? Und wenn nein kann man sich dazu ein BR-Mitglied hinzuziehen?
Vielen Dank
Community-Antworten (8)
09.04.2019 um 23:53 Uhr
Wenn ich richtig verstehe haben einige MA Probleme mit der F- Leitung und wollen deswegen die Gespräche verweigern . Leider können wir uns nicht immer die oberste Etage aussuchen . Meinens Wissens dürfen die MA die Gespräche nicht anlehnen, es sei es ist bekannt dass es um z.B Änderungskündigung geht . Die Gespräche werden wärend der Arbeitszeit geführt . Und ja , zu jedem Gespräch kann ein BR Mitglied hinzugezogen werden und ist jedem nur zu empfehlen.
09.04.2019 um 23:58 Uhr
siehe § 82 Abs. 2 BetrVG. Wer das Gespräch veranlasst ist egal. Wenn es um die Leistung der AN geht, können diese den BR hinzuziehen.
10.04.2019 um 01:24 Uhr
"siehe § 82 Abs. 2 BetrVG."
aber eben auch nur dann.
10.04.2019 um 08:44 Uhr
Ein Ablehnen ist (grundsätzlich*) nur dann erlaubt, wenn es während der AU oder des Urlaubs stattfinden soll. Während der Arbeitszeit ist es verpflichtend. Jedoch darf er gerne ein BRM des Vertrauens zum Gespräch mitnehmen.
Der entsprechende § ist § 106 Gewerbeordnung - Weisungs- oder Direktionsrecht.
- siehe Link
10.04.2019 um 20:34 Uhr
Ne Erbsenzähler ein AN darf eben nicht zu jedem Gespräch ein BRM mitnehmen! Celestro hat es schon richtig geschrieben wann.
11.04.2019 um 09:26 Uhr
Ich glaube, hier fehlt noch etwas. Arbeitnehmer können den BR in mehr Fällen hinzuziehen. In Summe sind es folgende Gesetze, die zur Anwendung kommen: §81 Abs.4, §82 Abs. 2, §83 Abs. 1 und §84 Abs. 1 (ob das nun vollständig ist, weis ich nicht)
11.04.2019 um 10:40 Uhr
EXBOMA es geht hier doch um ein Personalgespräch! Der AN wird weder auf seinem Arbeitsplatz eingewiesen oder er will seine Personalakte sehen oder sich beschweren.
11.04.2019 um 12:02 Uhr
Ich wollte nur darauf hinweisen, dass der BR nicht nur im Fall "Arbeitsentgelt, Beurteilung von Leistungen oder beruflichen Entwicklung" an Gesprächen teilnehmen kann, sondern auch unter anderen Voraussetzungen. Bezogen auf den konkreten oben geschilderten Fall greift natürlich der §82(2) und nicht die anderen von mir aufgeführten.
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