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Rücktritt Betriebsrat wg. Misstände eines Mitglieds

S
SaWi_Iserlohn
Apr 2019 bearbeitet

Hallo! Da ein Mitglied wiederholt die Verschwiegenheitspflicht verletzt hat und im Gremium oft gelogen hat, haben wir den Betriebsrat per Beschluss aufgelöst. Das betroffene Mitglied geht nun zivilrechtlich gegen die anderen Mitglieder vor. Hintergrund ist, dass wir eine Stellungnahme über die Gründe zur Auflösung verfasst und gegenüber der Belegschaft vorgetragen haben. In dieser Stellungnahme haben wir erwähnt, dass die Auflösung aufgrund von Falschaussagen und eines Vertrauensverlustes erfolgt. Wir sind von ihrem Anwalt nun aufgefordert worden eine Unterlassungserklärung und einen Widerruf zu unterschreiben. Handelt es sich um kollektives Arbeitsrecht oder ziviles Recht?

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Community-Antworten (9)

K
kratzbürste

09.04.2019 um 20:55 Uhr

Schade, dass ihr die Arbeitnehmer im Regen stehen lassen wollt - und das nur wegen interner Querelen.

Und wenn schon was schief läuft, wäscht man keine schmutzige Wäsche in der Öffentlichkeit.

Der Kollege hat wahrscheinlich individualrechtliche Ansprüche geltend gemacht.

C
celestro

09.04.2019 um 21:47 Uhr

@Kratzbürste

"Der Kollege hat wahrscheinlich individualrechtliche Ansprüche geltend gemacht."

Wie kommst Du darauf?

@SaWi_Iserlohn

"Da ein Mitglied wiederholt die Verschwiegenheitspflicht verletzt hat und im Gremium oft gelogen hat, haben wir den Betriebsrat per Beschluss aufgelöst."

Und warum kein Verfahren zum Ausschluss aus dem BR?

B
basilica

09.04.2019 um 22:44 Uhr

Wenn man etwas Herabwürdigendes öffentlich über andere behauptet, dann muss man das auch beweisen können. Andernfalls ist der Straftatbestand der Üblen Nachrede (§186 StGB) erfüllt, selbst wenn das Behauptete wahr sein sollte. Das kann nicht nur strafrechtliche sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen (Schadensersatz) haben.

Wenn Ihr Beweise (was da auch immer als Beweis gilt, keine Ahnung) habt, braucht Ihr nichts weiter zu machen.

Wenn Ihr keine Beweise habt, wird es kompliziert. Im Fitting § 40 Rn 60 heißt es: "Auch wenn ein BRMitgl. im Rahmen seiner Amtstätigkeit von einem Dritten verklagt wird, zB der BRVors. durch die BRSekretärin, sind die Kosten eines derartigen Rechtsstreits durch die BRTätigkeit bedingt (LAG Düsseldorf NZA-RR 97, 383)." Das dürfte bedeuten: Die RA-Kosten werden vom AG übernommen. Wenn es sich nicht geradezu um mutwillige Rechtsbrüche handelte.

In Haftung können BR-Mitglieder nur genommen werden, wenn ihnen ein Fehler einwandfrei zugeordnet werden kann. Wer in der Sitzung gegen die Stellungnahme gestimmt und auch nichts davon vorgetrgen hat, ist aus der Nummer raus.

Was meinst Du mit "Verschwiegenheitspflicht verletzt"?

  • Mal etwas über BR-Interna geplaudert? Das muss nicht unbedingt eine Pflichtverletzung sein.
  • Betriebsgeheimnisse verraten? Das wäre ein valider Vorwurf, wenn Ihr ihn belegen könnt.
C
Cyber99

10.04.2019 um 10:10 Uhr

Also basilica hat ja schon ziemlich viel zur rechtlichen Situation gesagt. Wenn ich diesen Fall lese, dann sträuben sich mir die Nackenhaare. Hier löst sich ein offensichtlich planloses, nicht geschultes und auch nicht oder nicht gut beratenes Gremium einfach auf, weil es einen Querulanten oder eine Querulantin im Gremium gibt. Wenn ich das so lese frage ich mich aber durchaus, wer hier die Querulanten sind. Nur eine Vermutung - ohne die Umstände näher zu kennen!

Vielleicht hättet ihr mal besser vorher ein paar Fragen in diesem Forum gestellt. Da wären dann sicher ein paar gute Vorschläge gekommen.

W
wdliss

10.04.2019 um 10:26 Uhr

Kann der BR sich einfach so selbst auflösen (meinetwegen auch per Beschluß)? Meineswissens muß doch §23 BetrVG angewandt werden und danach kann nur ein Arbeitsgericht den BR auflösen. Dieses kann der BR nicht mal selbst beantragen.

K
Kjarrigan

10.04.2019 um 10:36 Uhr

Jedes BRM kann ja zumindest jederzeit seinen Rücktritt erklären. Es wird also - wie immer - auf die Umstände ankommen wie diese "selbstauflösung" zustande gekommen ist. An wen hat der Anwalt den das oder die Schreiben verschickt? An den BR der ist ja aufgelöst also müsste der Anwalt ja jedes "ausgetretene" Mitglied persönlich anschreiben. Hat er das nichzt getan würde ich ihm auch nicht zurückschreiben - bzw. die Unterlassungerklärung unterschreiben - es gibt ja kein Gremium mehr.

W
wdliss

10.04.2019 um 10:53 Uhr

Das wäre immerhin ein Ansatz @Kjarrigan nur gibt es dafür keine Hinweise. Zudem erscheint mir zweifelhaft, dass auch das "betroffene Mitglied" seinen Rücktritt erklärt hat und somit auch dann eigentlich noch ein Betriebsrat besteht.

C
Cyber99

10.04.2019 um 11:08 Uhr

Also SaWi_Iserlohn hat ja geschrieben, dass der BR per Beschluss aufgelöst wurde. Das kann dann nur gem. §13 Abs.2 Nr. 3 BetrVG geschehen sein. Es spielt dann keine Rolle ob das betroffene Mitglied seinen Rücktritt erklärt hat oder nicht. Der BR muss nach dem Auflösungsbeschluss umgehend einen Wahlvorstand bestellen, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

W
wdliss

10.04.2019 um 11:46 Uhr

Ja, so könnte es gehen. Danke @Cyber99

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