Verzögerung bei der Büroeinrichtung BR-Büro - Behinderung unserer Betriebsratsarbeit?
Hallo, wir hatten am 9.07. unsere Konstituierende Sitzung. Vor 14 Tagen haben wir endlich den Büroraum zugewiesen bekommen. Einrichtung: Tische und Stühle. Seit 3.09. können wir in diesen Raum, seither warten wir auf Telefon, Computer usw. Auf welchen Paragraphen können wir uns berufen um endlich die Einrichtung vervollstädigt zu bekommen? Langsam aber sicher sind wir diese Verzögerungen leid. Für mich ist dies eigentlich eine Behinderung unserer Betriebsratsarbeit. Gruß sielberpfeil
Community-Antworten (5)
06.09.2007 um 19:45 Uhr
Hallo sielberpfeil,
ihr könnt euch auf §40 BetrVG berufen.
Was sagt euer AG denn dazu, warum das so lange dauert?
koll. Grüße
Miezi21
06.09.2007 um 19:56 Uhr
Erst war der für die Liegenschaften Zuständige in Urlaub, dann Krank, kein Raum frei. (jetzt wissen wir das im Haus mehrere Räume frei sind). Dieses Hin und Her gab es auch bei den Freistellungen, die laufen erst seit 01.09. Zu diesem Termin hatten wir auch das Büro angemahnt. Naja, der Raum ist auch da. Da wir erst ab 17.09. das BR1 Seminar haben sind wir nur auf das was wir uns so angelesen (auch Tipps aus diesem Forum) haben angewiesen. Gruß sielberpfeil
06.09.2007 um 20:46 Uhr
Hallo Silberpfeil,
sollte sich Euer AG trotz merhfacher Aufforderung weigern die erforderliche Ausstattung bereitzustellen oder verweigern, dann könnt ihr Euch auf den §78 Schutzbestimmungen berufen.
Diese sagt eindeutig aus das eine Behinderung der BR-Arbeit zu unterlassen ist.
Sollte das nicht ausreichen, dann solltet Ihr Euren AG darauf hinweisen das es im Bezug auf die Behinderung der BR-Arbeit bereits etliche Urteile vor LAG`s gibt deren Entscheidungen zugunsten der AN entscheidet.
06.09.2007 um 22:14 Uhr
na Legath, so schnell schießen die Preußen nciht und wenn mit §119 BetrVG ;-)
07.09.2007 um 15:35 Uhr
Don Johnson,
schon wieder Quatsch. Das ist keine Straftat, weil sich aus diesen Verzögerungen bei der Einrichtung eines BR-Zimmers kaum eine erfolgreiche Behinderung der BR-Arbeit ableiten läßt, allenfalls eine Störung derselben.
Damit läßt sich dann ggf. ein Verfahren nach § 23 (3) ableiten, aber kaum eines nach § 119.
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