Erstellt am 06.09.2007 um 14:44 Uhr von waschbär
Legath,
warum warst du Freigestellt ......
Erstellt am 06.09.2007 um 14:57 Uhr von Konrad
Legath ob die ehemalige Abteilung übergegangen ist, spielt doch keine Rolle! Entscheidend ist doch ob bei Teil-Betriebsübergang nach § 613 BGB eine ordentliche Sozialauswahl stattgefunden hat, dahinter stehen doch Namen!
Wer da drauf stand und nicht widersprach hat die Firma gewechselt. Wer nicht ist noch bei der alten Gesellschaft !
(Muss mich immer wieder wundern wie solche freigestellten BR´s den Kollegen helfen sollen, wenn selbst die eigenen Wissensngrundlagen fehlen.)
Erstellt am 06.09.2007 um 18:19 Uhr von Legath
@waschbaer
Bei der betreffenden Person handelt es sich nicht um mich. Ich war und bin nicht freigestelltes BR-Mitglied.
@Konrad
Aufgrund der derzeitigen Konzernsituation handelt es sich nicht um einen sozialplanpflichtigen
Teil-Betriebsübergang.
Es handelt sich bei der diesem Übergang lediglich um eine organisatorische Neuausrichtung.
Soll heißen jetzt noch deutsche GmbH danach französische GmbH, allerdings im selben Konzern.
Da der Kollege zu einer Abteilung gehört die nach der Neuorganisation der franz. GmbH unterstellt ist,
stellt sich mir die Frage ob der Kollege in diesem Zusammenhang noch BR-Mitglied im Standort-BR der deutschen
Gsellschaft ist oder nicht.
Erstellt am 06.09.2007 um 23:03 Uhr von paula
@konrad
Warum gibt es bei § 613a eine Sozialauswahl. Denkbar doch eigentlich nur wenn ein AN dem Betriebsübergang widerspricht. Dann ist es denkbar dass beim bisherigen eine Kündigung erforderlich wird, da keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr dort besteht. Aber es gilt zu beachten, dass im Rahmen der Sozialauswahl zumindest nach der jetzigen Rechtsprechung des BAG Kündigungserleichterungen gegenüber dem widersprechenden MA besteht, wenn dieser keinen nachvollziehbaren Grund für den Widerspruch hatte. Ob das BAG an dieser Rechtsprechung festhält steht aber in den Sternen.
Ansonsten ist doch der Charm für den AG dass eben nicht ausgewählt wird welche AN übergehen. Eine Sozialauswahl ist bei dem Übergang selbst nicht vorgesehen. Es geht ja darum, dass eine Betriebseinheit (oder ein ganzer Betrieb) komplett übergeht. Ohne die eigene Identität der Betriebseinheit als abgrenzbarer betriebsteil mit eigenständiger unternehmerische Aufgabe kein Betriebsübergang und keine Rechtsfolgen des § 613a BGB.
@Legath
Wie sieht den die Betriebsstruktur nach dem Betriebsübergang aus. Bildet der übergegangene Betriebsteil denn einen eigenen Betrieb nach dem BetrVG. Gerade bei Teilbetriebsübergängen enstehen danach sehr häufig Gemeinschaftsbetriebe im Sinne des BetrVG. Das ist aber auch entscheidend für die sich aus dem Übergang ergebende BR-Landschaft
Erstellt am 07.09.2007 um 08:55 Uhr von Konrad
@paula Betriebsübergang nach § 611a BGB, Teilübergang , Fristen, Rechtsform, deutsches. Recht oder nicht, Sozialauswahl ? das ganze ist ein komplexes Thema, ohne umfassende Hintergrundinfo ist die zutreffende richtige Antwort reine Spekulation.
Aber meine Anerkennung für das Fachwissen!
@legath
Der Knackpunkt ist aber gerade die organisatorische Neuausrichtung.
Möglicherweise muss sich die AN Interessenvertretung neu bilden.
Erstellt am 07.09.2007 um 22:02 Uhr von Legath
@paula
aufgrund der bis jetzt vorhandenen Informationen bezgl. der zukünftigen Neuorganisation kann ich momentan leider keinen konkreten Angaben über die zukünftige Konzernstruktur machen.
Im Grundsatz bin ich davon ausgegangen dass es evtl. eine klare Wertung dieser Situation möglich wäre.
Wenn dem nicht so ist werde ich die Informationen erst später hier preisgeben können.