Erstellt am 06.04.2006 um 23:05 Uhr von sh_9260
schauen wir mal was im Gesetz steht:
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands
(1) Spätestens zehn Wochen vor ..................................
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Erstellt am 07.04.2006 um 07:39 Uhr von p.g.
Selbst wenn die Wahlen am 31. Mai wären sind die Fristen nicht mehr einzuhalten und ihr könnt keine rechtskräftige Wahl mehr durchführen
Kurzgefasst würde ich sagen, wenn die Amtszeit des jetzigen Betriebsrates ausläuft, habt ihr keinen Betriebsrat mehr.
Erstellt am 07.04.2006 um 08:18 Uhr von Tom
Na, da hat Euer BR aber gepennt oder gehört zu den ganz entspannten Kollegen!
Der BR sollte tunlichst in die Gänge kommen, muß ja nicht in Hektik ausarten!
Wenn seine Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er ja noch handeln.
Abweichend von p.g. folgende Info:
Fristen noch einhaltbar (vereinf. Wahlverfahren nach §14a,5) > Wahlen können noch durchgeführt werden.
Also - mal locker bleiben, den BR nochmals erinnern und wissen, daß es noch so den ein oder anderen Trick gibt, eine BR-lose Zeit zu verhindern.
Erstellt am 07.04.2006 um 15:14 Uhr von p.g.
Ist natürlich auch noch ne Möglichkeit!
Erstellt am 07.04.2006 um 20:57 Uhr von Stellino
Vielen Dank für die Tipps,
inzwischen hat sich ein Betriebsratmitglied diesbezüglich geäußert. Sie hätten den Termin einfach verpennt.
Sie beabsichtigen jetzt nach dem regulären Wahlverfahren unter Vernachlässigung der verstrichenen Fristen einen Wahlvorstand zu bestellen und die Wahl durchzuführen.
Vorausgesetzt, dass sich niemand beschwert - wovon ich mal ausgehe - gibt es irgendwelche driftigen Gründe die gegen diese Vorgehensweise sprechen?
Erstellt am 08.04.2006 um 16:29 Uhr von Fayence
Stellino,
da sich seitens der MA bislang ja wohl niemand darum gekümmert hat, geschweige denn darüber beschwert hat, dass die Wahl noch nicht eingeleitet wurde....
Ist der Wahlvorstand bestellt, sollte dieser tunlichst das vereinfachte Wahlverfahren mit dem AG vereinbaren. So wäre zumindest die BR-lose Zeit verkürzt. Wann endet denn die Amtszeit Eures jetzigen BR´s???
Welche "driftigen Gründe" meinst Du überhaupt? Vernachlässigung der verstrichenen Fristen? Die Wahl soll jetzt ja wohl nicht mit Zeitraffer vonstatten gehen, oder?
Erstellt am 08.04.2006 um 23:37 Uhr von Ramses II
"Selbst wenn die Wahlen am 31. Mai wären sind die Fristen nicht mehr einzuhalten und ihr könnt keine rechtskräftige Wahl mehr durchführen"
Es ist doch immer wieder schön hier Rechtsstandpunkte zu lesen die von der Gesetzgebung abweichen.