Erstellt am 06.09.2007 um 11:54 Uhr von Wendel H
Lies dazu mal den § 4 TzBfG.
Das darf natürlich NICHT so sein, wie euer AG das macht.
Erstellt am 06.09.2007 um 11:54 Uhr von Angi1
Hallo lx79232,
im TzBfG § 4 Abs. 1
" Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgeld oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer entspricht."
MfG
Angi1
Erstellt am 06.09.2007 um 19:38 Uhr von Catweazle
siehe hier:
http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtVI/Arbeitsrecht_64/arbeitsrecht_64.html
Erstellt am 08.09.2007 um 09:31 Uhr von lx79232
Vielen Dank für die Infos. Vor allem Catweazles Link hat mir sehr geholfen.