Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - unzulässige Differenzierungen bei Eingruppierung, Urlaub und Arbeitszeiten?
Hallo liebe Betriebsräte,
Wir sind ein noch recht junges Gremium und deshalb noch etwas unsicher -
In unserer Firma gibt es aufgrund eines Betriebsübergangs unterschiedliche Vergütungen, Arbeitszeiten und Urlaubsregelungen. Allerdings haben wir auch 2 Standorte. Für die dazugekommenen AN (Standort 1) sollen alle Betriebsvereinbarungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten und der Tarifvertrag kollektivrechtlich weitergelten. Dieser Tarifvertrag und die Betriebsvereinbarungen sollen lt. Verschmelzungsvertrag nicht für die AN des aufnehmenden Unternehmens (Standort 2) gelten. Da das AGG keine Übergangsregelungen vorsieht kommt bei uns die Frage auf, ob es sich hier um unzulässige Differenzierungen bei Eingruppierung, Urlaub und Arbeitszeiten handeln könnte. Wer kennt sich hier aus? Wer kann helfen? Herzlichen Dank im Voraus!
Community-Antworten (3)
04.09.2007 um 11:51 Uhr
Das AGG ist hier sicher der falsche Ansatz, da eine Benachteiligung wegen der in § 1 AGG genannten Fällen sanktioniert. Bei Euch geht es eher um den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Den sehe ich hier erst einmal nicht verletzt.
Sprechen wir hier wirklich von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB. Bilden beide Standorte nun einen Betrieb im Sinne des BetrVG? Ist der AG tarifgebunden?
04.09.2007 um 12:02 Uhr
Beide Standorte bilden einen Betrieb im Sinne des BetrVG. Der AG ist nicht tarifgebunden. Das verschmolzene Unternehmen hatte den Tarifvertrag.
04.09.2007 um 12:17 Uhr
Courtney,
dann sieht's prinzipiell mau aus im Sinne des Gesetz. Großartig "Rechte" gibt's nimmer und die Übernahme der BV'en bzw. TV-Normen ist nun Individualrecht nach §613a(1)2 BGB.
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