Erstellt am 04.09.2007 um 07:10 Uhr von ego112
Wat is ne Druckkündigung??
Und der Unterschied zwischen echter und unechter???????
Erstellt am 04.09.2007 um 07:14 Uhr von Werner
Bei einer Druckkündigung wird meist von Dritten (Kunden;Betriebsrat;usw.)
die Entlassung eines MA gefordert.
Erstellt am 04.09.2007 um 07:16 Uhr von Werner
@ Spike,
eine Druckkündigung kann auch eine außerordentliche Kündigung sein.
Kommt immer auf den Sachverhalt und die Umstände des Einzelfalls an.
Erstellt am 04.09.2007 um 07:36 Uhr von DonJohnson
Also eine "Druckkündigung" ist nur ein geflügeltes Wort, und im BetrVG nicht verzeichnet. Es gibt ordentliche und außerordentliche Kündigungen nach §102 und außerordentliche nach §103. Für BRM nur außerordentliche nach §103. Hier muß der AG die Zustimmung des BR zur Kündigung einholen. Verweigert diese eine solche, muß der AG die Zustimmung beim Arbeitsgericht einholen. Es ist richtig, dass auch der BR nach §104 Kündigungen verlangen kann, stimmt der AG nicht zu, geht es wieder vor Gericht.
Übrigens, klar kann ein Kunde die Kündigung beim AG erbeten, aber welche Gründe sollten dann dafür sprechen? Da hat doch dann eh der BR was dagegen... Wäre sonst auch noch schöner...
Erstellt am 04.09.2007 um 09:10 Uhr von hans
Spike,
der KüSchu greift immer - vergl. zu §103 BetrVG auch § 15 KSchG.
Auf wessen Initiative die Kündigung nun aussgesprochen wird ist unerheblich sofern es nicht der AN selbst ist.
Erstellt am 04.09.2007 um 09:32 Uhr von paula
Nach dem BAG gibt es die Druckkündigung auch für MA mit besonderem Kündigungsschutz. So entschieden für tariflich unkündbare AN (vgl. BAG 31.01.1996). Damals hatte das BAG über eine Änderungskündigung zu entscheiden, bei der sich MA über den autoritären Führungsstil eines Vorgesetzten beschwert hatten und mit Eigenkündigung gedroht hatten.
Die Druckkündigung ist ja in verschiedensten Konstelationen möglich. Mir bekannt ist auch ein Fall, wo ein MA außerdienstlich angeblich straffällig geworden ist (verschiedenste Tatbestände im Zusammenhang mit einer heftigen Scheidung standen im Raum ). Der AG wollte an dem AN festhalten bis rechtskräftig entschieden sei was da tatsächlich dran sei. Die Kollegen haben dem AG massiv gedroht zu kündigen. Nach dem Motto: einer der sich evtl an seinem Kind vergriffen hat kann nicht mein Kollege sein. Auch hier ist die Druckkündigung durchgegangen. So ein Szenario ist evtl. auch bei einem BR denkbar, obwohl man hier sicher besonders hohe Maßstäbe anlegen muss
Erstellt am 04.09.2007 um 09:42 Uhr von hans
paula,
jepp und gut - den Begriff "Druckkündigung" kenne ich nur leider nicht aus dem Gesetzestext heraus definiert ;-)
Dass eine wie auch immer geartete Vertragsänderung nach Titel 8 BGB und Abschnitt 1 KSchG auch für besonders geschutzte AN-Gruppen (BR's, SchWB, ..) machbar ist steht ja ausser Frage - es sind halt nur wie Du ja schreibst andere Maßstäbe anzulegen und höhere Hürden zu überwinden
Erstellt am 06.09.2007 um 21:17 Uhr von Kölner
@Don Johnson
Ich zitiere:
"Also eine "Druckkündigung" ist nur ein geflügeltes Wort,"
Quatsch! Das BAG kennst Du, oder?
"Übrigens, klar kann ein Kunde die Kündigung beim AG erbeten, aber welche Gründe sollten dann dafür sprechen? Da hat doch dann eh der BR was dagegen... Wäre sonst auch noch schöner..."
Das ist eine Aussage, die einem Tränen des Mitleids in die Augen schießen lassen. Sie lassen mich erahnen, dass Deinem nächsten Seminarleiter schon jetzt ob Deiner Erscheinung Angst und Bange werden sollte!