Ehrenamt - wann zählt es außerhalb der normalen AZ als AZ?
Hallo zusammen, ich habe ja schon etwas zu meiner Frage in der Historie dieses Forums recherchiert, aber so 100% beantwortet, ist sie leider nach wie vor nicht. Also: wenn ich in Funktion eines BRM an einer samstäglichen Firmenveranstaltung und wenn ich meinen Urlaub für z.B. Teilnahme an einer Betriebsversammlung unterbreche, natürlich ebenfalls als BRM nicht als "normaler" Zuhörer, zählt die von mir investierte Zeit als Privatvergnügen wegen dem Ehrenamt oder muss mir meine Anwesenheit als Arbeitszeit angerechnet werden? Zusatzinfo: der Samstag ist bei uns kein regulärer Arbeitstag. Unsere Arbeitswoche erstreckt sich von Mo.-Fr.. Danke für klare Infos. Gruß von Neugier
Community-Antworten (13)
03.09.2007 um 17:41 Uhr
Hallo Neugier,
ganz klare Antwort: wenn Du außerhalb Deiner regulären Arbeitszeit BR-Tätigkeiten ausübst, hast Du dafür Anspruch auf Arbeitszeitausgleich. Siehe §37 Abs. 3 BetrVG.
Gruß khel
03.09.2007 um 17:48 Uhr
neuigier,
.....Das Betriebsratsmandat wird als unentgeltliches Ehrenamt geführt. Die gewählten Arbeitnehmer sind für die Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen.......
BAG 5.5.87 , Ap Nr.5 zu § 44 BerVG 1972 bezieht sich auf teilnahme auf eine Betriebsversammlung
Für die Urlaubsunterbrechung gab es ja ein Wichtiges thema auf der BVs oder der Sitzung ....
03.09.2007 um 20:29 Uhr
@khel "ganz klare Antwort: wenn Du außerhalb Deiner regulären Arbeitszeit BR-Tätigkeiten ausübst, hast Du dafür Anspruch auf Arbeitszeitausgleich. Siehe §37 Abs. 3 BetrVG."
Ganz genau genommen stimmt das sowohl hinsichtlich der Begrifflichkeiten als auch hinsichtlich der "Klarheit der Antwort" so nicht!
03.09.2007 um 23:08 Uhr
Für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit hat das Betriebsratsmitglied nur einen gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich. Ein Anspruch auf Bezahlung für BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit entsteht nur, wenn ein Freizeitausgleich vom AG aus betriebsbedingten Gründen verweigert wird. Die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte BR-Tätigkeit gilt nicht als zusätzliche Arbeitszeit, die entsprechend den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften wie Mehrarbeit anzusehen wäre. Es besteht also kein Anrecht auf irgendwelche Nacht- oder Überstundenzuschläge.
Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
03.09.2007 um 23:15 Uhr
@Der alte Heini Du bleibst Dir ja treu, ne? Ich fand Deinen Satz "Die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte BR-Tätigkeit gilt nicht als zusätzliche Arbeitszeit, die entsprechend den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften wie Mehrarbeit anzusehen wäre." in http://www.betriebsratszentrum.de/CoCoCMS/generator/viewDocument.php?page=5 Wo Du Dich überall tummelst und Stellungnahmen abgibst...
04.09.2007 um 10:31 Uhr
Beispiel !
BR - Mitglied aus (Tagschicht) arbeitet Mo. bis Fr. und nimmt am Sa. an einem Wochenend-Seminar der IGM teil. Dann bekommt Er das nicht bezahlt.
04.09.2007 um 12:43 Uhr
Hallo,
@Kölner: Was stimmt denn an meiner Antwort nicht? M.E. ist §37 Abs. 3 BetrVG ganz eindeutig auf Neugiers Fall, so wie ich ihn verstehe, anwendbar. Aus den Antworten, die bis jetzt abgegeben wurden, bin ich nicht restlos schlau geworden.
Für Aufklärung wäre ich Dir (und allen anderen, die Bescheid wissen) sehr dankbar.
Gruß khel
04.09.2007 um 14:42 Uhr
@khel "[...] wenn Du außerhalb Deiner regulären Arbeitszeit BR-Tätigkeiten ausübst, hast Du dafür Anspruch auf Arbeitszeitausgleich." Wenn, dann hat man einen Anspruch auf FREIZEITausgleich und es kann sein, dass man keinen Freizeitausgleich erhält, wenn man BR-Arbeit ausserhalb der AZ tätigt.
04.09.2007 um 15:07 Uhr
khel, da ich gestern das gleiche dachte, was Kölner schrieb, hatte ich das passende U.rteil rausgesucht, welches Dir vielleicht weiterhilft: B.A.G vom 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 :
"Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit zu leisten. Dafür hat der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien. Muss die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, erwirbt das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Verweigert der Arbeitgeber den Freizeitausgleich, muss das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Freizeitausgleich gerichtlich geltend machen. Nur in den Fällen, in denen der Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht gewährt werden kann, erwirbt das Betriebsratsmitglied einen Vergütungsanspruch."
Heißt im Umkehrschluss: Tätigt das BRM nicht aus betriebsbedingten Gründen die Betriebratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit, so erwirbt es auch keinen Anspruch auf Freizeitausgleich.
04.09.2007 um 15:07 Uhr
Guckt mal was danoch stehen sollte,
.... notwendige Betriebsratsarbeit aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit erledigen mussten und daher bezahlten Freizeitausgleich erhalten......
04.09.2007 um 15:23 Uhr
Hallo zusammen,
ich bin ja beruhigt, dass sich bei dieser Frage anscheinend doch unterschiedliche Interpretation der Gesetztextes und Ansichten ergeben. (Aber ist das bei unserem Ehrenamt nicht häufiger so?!?!? :o) ). Nun gut, ich halte für mich mal fest, dass die Ausübung von BR-Arbeit außerhalb der normalen Arbeitszeit dann mit Freizeitausgleich "vergütet" werden muß, wenn die Ausübung aus betrieblichen Gründen zu keiner anderen Zeit möglich ist. Wenn ich aber z.B. für mich entscheide, dass ich meinen Urlaub wegen der Teilnahme an einer Betriebsversammlung unterbreche, dann ist das mein überaus großes Engagement und somit Privatvergnügen. Ich hoffe, ich habe es richtig zusammengefasst. Danke für Eure Beiträge! Bis demnächst, Gruß Neugier
04.09.2007 um 15:26 Uhr
@Neugier Korrekt!
04.09.2007 um 16:00 Uhr
Bin jetzt auch schlauer. Vielen Dank! :-)
Gruß khel
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