Erste Sitzung Wahlvorstand - Pflichtbeschlüsse
Liebe Forumsmitglieder,
wir sind ein neuer Wahlvorstand und sind uns leider etwas unsicher hinsichtlich der zwingend zu treffenden Beschlüsse in der ersten konstituierenden Sitzung.
Vorab: Da rd. 90% der BR-Mitglieder aus einer Abteilung stammen, die Mitte des Jahres in eine neue, eigene Gesellschaft überführt wird, ist eine Neuwahl für die "alte" Gesellschaft erforderlich und ein Wahlvorstand (dem ich angehöre) wurde gewählt.
Aus unserer Recherche wissen wir
- "Sie müssen einen verbindlichen Termin- und Arbeitsplan in der Sitzung zur Beschlussfassung vorlegen. Ausgangspunkt ist der Termin für die Betriebsratswahl."
- “Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen.”
Soweit so gut, aber hierzu stellen sich uns doch 2 Fragen und ich hoffe auf eure Hilfe, da unser aktueller BR selber erst seit 1 Jahr besteht und hier nicht sicher ist:
-
Ist es uns vielleicht möglich, in der konstituierenden Sitzung (neben der Wahl des Wahlvorstands und Protokollführers) zunächst einmal eine Schulung zur Vorbereitung auf die Arbeit im WV zu beschließen und erst NACH dieser Schulung den Termin- und Arbeitsplan festzulegen?
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Unser aktueller BR hat ein Übergangsmandat und soll nach Möglichkeit so lange wie möglich dieses wahrnehmen können, da wir mitten in einem Restrukturierungsprozess mit Sozialplan etc. stecken und es sinnvoll wäre, diesen bis zum Abschluss zu begleiten. Müssen wir aber in diesem Fall trotzdem zwingend sofort eine neue Wahl einleiten (und die lfd. Verhandlungen ggf. unterbrechen und später mit dem neu gewählten BR fortsetzen) oder könnten wir einen Wahltermin z.B. Ende Oktober oder so festlegen, also so späte wie möglich bis die Verhandlungen voraussichtlich abgeschlossen sein sollen?
es tut mir leid, sollte dies eine dumme Frage sein, aber wir wissen einfach nicht, ob unsere Situation eine "Sonderlocke" zulässt.
Lieben Dank für eure Einschätzungen!
Community-Antworten (2)
04.04.2019 um 16:00 Uhr
Beschließt erst einmal eine Wahlvorstandsschulung. Erst wenn ihr wisst, was alles zhu beachten ist, könnt ihr die Wahl korrekt durchführen.
Der WV soll die Wahl "unverzüglich" - also ohne schuldhaftem Zögern - einleiten. Sich erst einmal schulen lassen, ist eben kein zögern.
04.04.2019 um 16:21 Uhr
"Sie müssen einen verbindlichen Termin- und Arbeitsplan in der Sitzung zur Beschlussfassung vorlegen. Ausgangspunkt ist der Termin für die Betriebsratswahl."
Das halte ich für einen ausgemachten Schmarrn! Man stelle sich einen völlig neuen, noch ungeschulten WV vor der in der ersten Sitzung einen verbindlichen Terminplan vorlegen soll. Das kann nur schiefgehen.
Wenn Ihr Euch erst schulen lasst ist das zwar ein Zögern, aber eben nicht schuldhaft, sondern gut begründet. Ihr solltet es aber nicht übertreiben mit der Schieberei...
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