W.A.F. LogoSeminare

Erste Sitzung des Wahlvorstandes

V
vmakowski
Feb 2026 bearbeitet
  1. Mit welcher Frist muss zur ersten Sitzung des Wahlvorstandes eingeladen werden? 2 Wochen oder geht auch weniger?

  2. Der Wahlvorstand wurde vom BR bestimmt, aber bisher wurde niemand informiert (weder Mitglieder noch Firmenleitung). Ich bin einer der Wahlvorstände, da ich mich freiwillig gemeldet habe. Kann ich die Information der anderen Mitglieder und der Firmenleitung selbst übernehmen?

  3. Muss die erste Sitzung des Wahlvorstandes in Präsenz erfolgen, da erst dort ein Beschluss über weitere Online-Sitzungen getroffen werden kann? oder könnte die erste Sitzung Online erfolgen und mit dem Beschluss beginnen, dass wir grundsätzlich “alles was geht” Online machen werden?

777013

Community-Antworten (13)

C
celestro

24.11.2021 um 14:54 Uhr

Sehe keinen Grund, wieso man da 14 Tage Vorlauf lassen müsste.

Der Vorsitzende, der vom BR bestimmt wurde, übernimmt mEn die Kommunikation.

MMn definitiv Präsenz ... war es nicht sogar so, das die Möglichkeit für Online-Sitzungen jetzt NICHT mehr besteht?

D
DummerHund

24.11.2021 um 15:29 Uhr

K
Kjarrigan

24.11.2021 um 15:31 Uhr

wie celestro schon schrieb Der BR benennt den WV und bestimmt den Vorsitzenden. Ab da ist der ernannte WV Vorsitzender verantwortlich für die weiteren Sitzungsladungen.

Am besten mal den WV-V ansprechen wann er denn gedenkt eine Sitzung einzuberufen um die ersten Beschlüsse zwecks Schulung, MA Listen weitere Terminabstimmungen zu machen. Vielleicht denkt er einfach er hat noch Zeit, aber den anderen Mitglieder brennt es unter den Nägeln.

Ich würde auch sagen in Präsenz - ist vor allen dann sicherer wenn es Gegenwind vom AG geben könnte. (z.B: Kostenübernahme Schulungen etc. weil wenn der AG dann weiß das ihr das online beschlossen habt KÖNNTE er Euch vor Gericht Formfehler unterstellen.

V
vmakowski

24.11.2021 um 15:49 Uhr

Danke, ich BIN der WV-V. Der BR hat das bereits beschlossen aber den AG und die anderen Wahlvorstände darüber noch gar nicht informiert. Ich bin mir nicht sicher, ob ich das selbst übernehmen kann. Wenn der AG nicht informiert ist, kann es ja Probleme bei der Freistellung für die Arbeit im WV geben.

Meines Wissens erlaubt die neue Wahlordnung Online-Sitzungen des WV. Nur für bestimmte Aufgaben (z.B. Auslosung der Listennummern) ist das nicht möglich.

D
DummerHund

24.11.2021 um 15:55 Uhr

Der AG ist da außen vor und muß niemanden Benachrichtigen. Ihr sEtzt eure Sitzungen an und informiert den AG. Dann hat der AG euch frei zu stellen. Was Online Sitzungen betrifft, lese meinen Link.

Nachtrag. Habe gerade gelesen das auch Online Sitzungen möglich sind.

V
vmakowski

24.11.2021 um 16:27 Uhr

Ich habe geschrieben, dass der BR den AG nicht informiert hat. Ich habe nicht gesagt, dass der AG irgendjemanden informieren muss. Der AG weiß gar nicht, dass es einen Beschluss zum WV gibt.

C
celestro

24.11.2021 um 16:58 Uhr

der BR sollte den AG schon über die Beschlüsse informieren. Aber wenn Du sicher bist, das es den gab, würde ich mir da keine Sorgen machen.

V
vmakowski

24.11.2021 um 17:45 Uhr

Ich habe jetzt nochmal weiter recherchiert. Es scheint so zu sein, dass auch bereits die erste Sitzung des Wahlvorstandes virtuell stattfinden kann (weder ein vorheriger Beschluss über eine Geschäftsordnung ist erforderlich, noch gibt es ein Vetorecht einzelner Wahlvorstände).

www.poko.de/Betriebsrat/Betriebsrat-Know-How/Betriebsratswahl/Reform-der-Wahlordnung-was-ist-neu

N
netteannette

25.11.2021 um 12:08 Uhr

Ja vmakowski, das stimmt. Gemäß der neuen Wahlordnung kann der WV online tagen mit Ausnahmen (wenn es eine Wahlversammlung ist, die Vorschlagslisten geprüft werden müssen oder ein Losverfahren (Reihenfolge der Ordnungsnummern der eingereichten Vorschlagslisten) durchgeführt wird). Und euer BR sollte DRINGEND den AG schriftlich von der Bestellung des WV unterrichten - sonst könnte der AG ja denken, der BR ist untätig gem. §16 (2). Und die WV-Mitglieder sollten natürlich auch schrichtlich informiert werden über ihre Bestellung (woher sollen sie sonst wissen, außer inofiziell, dass sie im WV sind?). Es ist NICHT die Aufgabe des WV-Vorsitzenden den AG und die anderen WV-Mitglieder über die Bestellung des WV zu informieren, sondern die des BR. Dann hat der BR seine Schuldigkeit getan und der WV kann loslegen. Für beides (Mitteilung an AG über Beschlussfassung zur Bildung des WV und Mitteilung an Arbeitnehmer über seine Bestellung zum Mitglied im WV) gibt es wunderbare Vordrucke im Internet, sicherlich auch hier auf der WAF-Homepage. Das A und O für eine korrekte Wahl ist die lückenlose ordnungsgemäße Dokumentation und das fängt mit der Bestellung des WV an.

C
celestro

25.11.2021 um 12:30 Uhr

"Es ist NICHT die Aufgabe des WV-Vorsitzenden den AG und die anderen WV-Mitglieder über die Bestellung des WV zu informieren, sondern die des BR."

Gebe Dir recht ... aber dran denken ... wenn der BR keinen Vorsitzenden bestimmt, darf der WV das selbst erledigen. Und dann wäre er natürlich auch selbst in der Pflicht, den AG zu informieren.

V
vmakowski

25.11.2021 um 12:45 Uhr

Danke, unser stellvertretender BR-Vorsitzender hat das dann gestern alles übernommen, nachdem die Vorsitzende in Urlaub ging, ohne AG und WV-Mitglieder offiziell zu informieren. Ich habe 30 min später zur ersten Sitzung des WV am 9.12. eingeladen. Also alles wieder im grünen Bereich.

Danke für die Antworten hier!

F
frank_fragt

06.02.2026 um 12:02 Uhr

der WV kann unverzüglich tagen.

Die Fristen ergeben sich aus der WO.

Ihre Antwort