Erstellt am 09.11.2017 um 07:17 Uhr von Erbsenzähler
Weisungsrecht nein, aber 100 %ige Mitbestimmung.
Der Kollege kann froh sein, dass er nicht geflogen ist.
Ich kenne jemanden, dem wurden bei vorgetäuschter Krankheit neue Arbeitsperspektiven bei der Arge aufgezeigt. (Fristlose Kündigung!)
Zustimmen würde ich solche Sachen jedoch nicht. Nicht reagieren? Bedenken äußern?
Bei dem zurückstufen würde ich jedoch einschreiten und eine andere Lösung finden.
Erstellt am 09.11.2017 um 08:30 Uhr von moreno
Weisungsrecht nein, aber 100 %ige Mitbestimmung. ??? Wie meinst du das?
Wenn der AG den Kollegen abmahnt ist der BR außen vor. Wenn es zu einer Änderungskündigung oder einer Versetzung kommt muss er den BR anhören das hat aber nichts mit Mitbestimmung zu tun. Als AG würde ich diese Kollegen aber die AU vom ersten Tag an bringen lassen!
Erstellt am 13.11.2017 um 10:16 Uhr von Niemand
Ich verstehe erst mal nicht wie der Arbeitgeber an die Diagnose gekommen ist. Die geht ihn ja gar nichts an. Wenn der Arbeitgeber den Ma unter Druck setzt eine Diagnose bekannt zu geben und ihn daraufhin nötigt den Betriebsarzt aufzusuche solltet ihr als Betriebsrat einschreiten.
Hat der AG Bedenken über die arbeitsfähigkeit eines Ma, kann er für die Zukunft die AU ab dem ersten Tag verlangen.
Erstellt am 13.11.2017 um 10:30 Uhr von celestro
"Bei dem zurückstufen würde ich jedoch einschreiten und eine andere Lösung finden."
Der Betrüger soll also ohne Personalverantwortung genauso viel verdienen, wie vor dem Betrug ? Fände ich einen Schlag in die Fresse für alle, die diese Verantwortung noch haben und dann genauso viel verdienen, wie der Betrüger.
"Ich verstehe erst mal nicht wie der Arbeitgeber an die Diagnose gekommen ist. Die geht ihn ja gar nichts an."
Also ich lese da: "Der angebliche kranke Kollege hat erzählt das er reanimiert wurde usw."
Erstellt am 13.11.2017 um 11:40 Uhr von nicoline
*Da er ein Vertrauensbruch begangen hat will der AG den Kollegen von seinen Aufgaben mit Personal entbinden und ihn zurückstufen arbeitsmäßig.*
Das wäre ein mitbestimmungspflichtige Versetzung mit einer Herabgruppierung. Dazu muss der BR korrekt angehört werden.
*Der AG hat den BR informiert.*
Ich kennen die Gepflogenheiten bei euch nicht. Bei uns würde eine Information nicht ausreichen. Es müsste eine korrekte Anhörung folgen.
*Meine Frage hat der AG Weisungsrecht*
Der AG kann ihn nicht ohne Anhörung des BR "versetzen und herabgruppieren", insofern ist das Weisungsrecht des AG hier eingeschränkt.
*und sollen wir als BR dem ganzen zustimmen.*
Diese Entscheidung müsst ihr schon selber treffen, das kann euch hier keiner abnehmen.
Ihr seid die Interessenvertretung der AN, schaut euch die Zustimmungsverweigerungsgründe im § 99 BetrVG genau an und besprecht sie. Wenn ihr meint, dass ein Grund passend ist, wendet ihn an, wenn nicht, könnt ihr die Frist verstreichen lassen, wenn ihr nicht explicit zustimmen wollt.
Ich gebe zu bedenken, dass der MA auf alle Fälle besser dran ist, mit einer Abmahnung, Versetzung und Herabgruppierung, als wenn er seinen Arbeitsplatz ganz verliert, was in vielen Betrieben mit Sicherheit der Fall gewesen wäre.