Erstellt am 04.04.2019 um 09:25 Uhr von rsddbr
Die Entscheidung liegt bei dir. Siehst du in dem hohen Krankenstand einen Verhinderungsgrund? Dies könnte der Fall sein, wenn das Ersatzmitglied durch die Krankheit der Kolleg_innen unabkömmlich geworden ist. Könnte das Ersatzmitglied jedoch teilnehmen, macht es aber aus eigenem Antrieb nicht, so wäre dies kein Verhinderungsgrund und du dürftest nicht das nächste Ersatzmitglied einladen.
siehe dazu Rn 39 u. Rn 40:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2017/13_TaBV_72_17_Beschluss_20171208.html