Erstellt am 02.09.2007 um 11:08 Uhr von amazing
Hallo Stefan,
interessant wäre für mich zu wissen, welcher Einsatzort als Arbeitsplatz in dem Vertrag der Mitarbeiterin verinbart wurde.
Ich habe mal das Orakel (google) befragt und etwas gefunden, welches aber nicht zu 100% Deine Frage beantwortet.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Anspruch-auf-besteh.unbefristeten-Vertrag-nach-Elternzeit-bei-Stundenk%C3%BCrzung__f10700.html
Ich suche weiter und bestimmt werden sich hier noch einige Foris zu dem Thema melden.
Nachtrag:
http://www.regional-koda-nw.de/forum/messages/208.html
http://www.hobsons.de/de/karriere/karrieretipps/expertentipps/arbeitsrecht/2006/06111303.html
Kann mich catweazel nur anschließen - auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.
Erstellt am 02.09.2007 um 11:10 Uhr von Catweazle
@StefanErgi,
eure Kollegin sollte einen Anwalt aufsuchen. Eine Kündigung ohne Anhörung des BR ist unwirksam.
Eine Kündigungsschutzklage muss trotzdem eingereicht werden.
Erstellt am 02.09.2007 um 11:41 Uhr von Kölner
@StefanErgi
Hat es denn wirklich schon die ÄnderungsKÜNDIGUNG gegeben oder war es nur die Mitteilung des Arbeitsplatzes?
Erstellt am 02.09.2007 um 19:27 Uhr von StefanErgi
@Kölner
Nein, bisher hat Sie nur das Gespräch mit der GF gehabt und ein schriftliches Angebot bezüglich Abfindung. Der Kontakt ist natürlich denkbar schlecht, da die Kollegin 400 km entfernt wohnt, somit nur das Telefon zur Beratung bleibt.
Einen Anwaltstermin hat Sie morgen. Das Angebot hat Sie am Freitag erhalten (schriftlich) und soll bis kommenden Freitag sich erklären.
Erstellt am 02.09.2007 um 19:56 Uhr von Kölner
@StefanErgi
Demnach hat sie noch gar keine Änderungskündigung. Sie kann sich also noch "freiwillig" entscheiden...
Erstellt am 04.09.2007 um 13:05 Uhr von pirat
@StefanErgi,
"Eine Versetzung in der Elternzeit braucht sich ein Arbeitnehmer nicht gefallen zu lassen"
Überschrift der mir heute zugegangenen Newsletter
Aktuelle Ausgabe vom 04.09.2007
(Az.: 11 Sa 296/06)
Der Arbeitgeber hatte es schlichtweg versäumt, der Mitarbeiterin rechtzeitig eine Änderungskündigung auszusprechen! Auch wenn – selbst das – nicht ganz leicht ist. Während der Elternzeit gilt der Grundsatz, dass Sie als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen dürfen. Es besteht also Sonderkündigungsschutz (BAG, Urteil vom 27.03.2003, Az.: 2 AZR 627/01). Das gilt schon ab dem Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt werden kann, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Dieses Kündigungsverbot gilt sowohl für ordentliche wie auch für außerordentliche Kündigungen und Änderungskündigungen.
hilft ja vielleicht noch.
Erstellt am 04.09.2007 um 13:22 Uhr von Kölner
@pirat
Aber es geht um eine Versetzung NACH der Elternzeit!
Erstellt am 04.09.2007 um 13:46 Uhr von pirat
@Kölner,
ups....
thanks für das große " NACH",
Kryptisch......eben........
Info´s sind trotzdem nicht vergebens.