Wann muß eine Rehamaßnahme bekannt gegeben werden?
Ich habe eine Frage zum Thema Sozialgesetzgebung. Einer Mitarbeiterin wird vorgeworfen, die Beantragung einer Reha, bzw. Kurmaßnahme nicht dem Abteilungsleiter bekannt gegeben zu haben. Meines Erachtens nach muß sie erst mitteilen, wenn die Kur genehmigt wurde und den Zeitraum der Maßnahme. Wo kann ich zu diesem Thema einen Gesetzestext, bzw. einen Kommentar finden? Ihr wissst ja, nur was ich schriftlich habe wirkt....
Vielen Dank,
Community-Antworten (3)
31.08.2007 um 14:02 Uhr
Hallo Bücherwurm,
hier gibts die Lösung: http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__9.html
Eine Verpflichtung , die Beantragung einer Reha bekannt zu geben, gibt es meines Wissens nach nicht.
MfG
grinsi
31.08.2007 um 14:09 Uhr
Vielen Dank Grinsi, die Adresse war sehr hilfreich!!
31.08.2007 um 15:39 Uhr
Hi Bücherwurm! Bin selbst Betriebsrätin und habe soeben eine Reha-Maßnahme genehmigt bekommen, die ich im November 2007 antreten werde. Diesem Bescheid des Rentenversicherungsträgers (BfA/LVA lag ein Schreiben für den Arbeitgeber bei, welches diesem sofort zur Kenntnisnahme vorzulegen ist sowohl einen Antrag auf evtl. Ausgleichszahlungen. Soweit ich informiert bin, reicht dieses Procedere aus. Eine vorherige Information des AG ist m. E. nicht erforderlich, da ja auch nicht ersichtlich ist, ob die Reha-Maßnahme überhaupt genehmigt wird.
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