§99 BetrVG ausführlich widersprechen -wer hat damit Erfahrung?
Hallo Kolleginnen/gen, unsere Personalabteilung hat gegen §99 BetrVG verstoßen und eine zeitliche Versetzung einseitig durchgeführt. Nach unserem Aufstand ist die Person wieder zurück. Nun hat man uns um Zustimmung gebeten, wir wollen aber der Versetzung nicht zustimmen da die Arbeiten von anderen übernommen werden müssten die das unter Umständen nicht können. Es gibt aber auch noch andere Gründe die ich hier nicht erläutern möchte. Nun muß der Widerspruch nach §99 Abs.2 1-6 ausführlich formuliert sein. Wir haben so etwas allerdings noch nie gemacht und wissen nicht genau was alles so da rein gehört. Vielleicht hat von euch schon jemand damit Erfahrung und könnte mir kollegial weiter helfen.
Community-Antworten (3)
31.08.2007 um 01:28 Uhr
@Luna Das geht nicht. Man kann keine Versetzung verhindern, weil andere dies ggf. an den Rande der Leistungsfähigkeit bringt, verhindern.
31.08.2007 um 12:18 Uhr
@ Kölner wieso kann man keine Versetzung verhindern? Also bei uns hatten wir auch ein paar nette Versetzungswünsche des AG und die haben wir nach § 99 BetrVG locker verhindern können. Wäre ganz nett wenn Du deine Aussage nen bisschen ausführlicher dalegen könntest.
viele Grüße
31.08.2007 um 23:56 Uhr
Hallo Leute, habe mich heute mit unserem Rechtsanwalt unterhalten und anschließend den Widerspruch formuliert. Man kann, wie "Wichtelmaennchen" schon richtig geschrieben hat, widersprechen. Wenn z. B. durch die Versetzung andere MA Nachteile erleiden, wie z. B. absehbare Überbelastung oder Überstunden dadurch leisten müssen usw. Ich finde, gerade in der heutigen Zeit müssen wir auf der Hut sein um nicht wie z. B durch Versetzungen einen schleichenden Personalabbau zu begünstigen. Meistens wird die versetzte Stelle nemlich nicht wieder besetzt.
viele Grüße
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