Erstellt am 30.08.2007 um 15:25 Uhr von Konrad
Ich gehe davon aus dass es sich um eine Freistellung bei voller Vergütung handelt und diese Freistellung der AG mündlich veranlasst hat.
Zur Frage:
Es besteht Arbeitspflicht lt. noch gültigen Arbeitsvertrag. Der MA sollte zur Arbeit/Gespräch gehen.
Der AG könnte sonst fristlos kündigen wegen Verzugs der vertraglichen Arbeitspflicht.
Es sei denn es gibt eine schriftliche Vereinbarung zur Freistellung wo der Widerruf ausgeschlossen wäre?
Erstellt am 30.08.2007 um 15:31 Uhr von rolfo2
Ich nehme an, dass keine unwiderrufliche Freistellung vereinbart wurde, dann muss er auch kommen.
Wurde eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart werden für die Zeit auch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr bezahlt ( wäre schön dumm ), weil es dann kein Arbeitsverhältnis mehr ist. Dann muss er auch nicht escheinen.
Erstellt am 30.08.2007 um 15:41 Uhr von ego112
Mündliche Absprachen haben genau den gleichen Charakter wie schriftliche Absprachen. Hat der AG den AN mit den Hinweis freigestellt, er benötigt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft nicht mehr und der AN ist damit einverstanden ist dieses natürlich auch bindend für den AG.
Der AN könnte ja auch im Urlaub sein, was ja nicht von der Hand zuweisen ist, da man ihn ja von der Arbeitsleistung freigestellt hat. Er geht auch mit der Freistellung keine Verpflichtung ein bis zum Ende der Kündigungsfrist dem AG zur Verfügung zu stehen.
Dann müsste er ja rein Theoretisch gesehen den ganzen Tag zu Hause erreichbar sein, um spontan die Arbeit wieder aufzunehmen welche der AG ja nicht mehr benötigt.
Diese mündliche Abrede muss natürlich beweisbar sein.
Vielleicht war ja ein BR beim Gespräch dabei?
Erstellt am 30.08.2007 um 15:43 Uhr von Binchen
die Freistellung wurde nicht schriftlich festgehalten, somit muss der Mitarbeiter wohl doch zu den dienstlichen Gesprächen erscheinen
ich danke Euch für die Antworten
Erstellt am 30.08.2007 um 15:45 Uhr von Binchen
nochmal zu ego112
der Betriebsrat ist über diese Freistellung informiert
Erstellt am 30.08.2007 um 17:09 Uhr von grinsi
@rolfo2
Hier verzichtet der AG lediglich auf die vertraglichen Pflichten des AN. Der AG selber hat jedoch noch alle Pflichten wie Entgelt zahlen, Beiträge abführen usw. Das Arbeitsverhältnis bleibt bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen.
Ansonsten sehe ich das so wie ego112.
MfG
grinsi