Erstellt am 30.08.2007 um 11:12 Uhr von Werner
HAllo Bonnie,
wenn die verlängerte Kü-Frist für beide Seiten gleich gilt, wäre sowas möglich.
mfG Clyde
Erstellt am 30.08.2007 um 11:16 Uhr von Konrad
Kündigungsfristen im Arbeitsrecht können sich in Deutschland ergeben aus dem Arbeitsvertrag, einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB. Zulässig sind vertragliche Vereinbarungen, die auch den Arbeitnehmer an die längeren Fristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber gem. § 622 Abs. 2 BGB (oder noch längere, frei vereinbarte vertragliche Fristen) binden. Unzulässig ist es aber, vertraglich für den Arbeitnehmer längere Fristen vorzusehen als für den Arbeitgeber. In diesem Fall gelten (wie beim Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung) die gesetzlichen Mindestfristen.
Erstellt am 30.08.2007 um 11:20 Uhr von ego112
Warum sollte der AN dieses wollen?