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Freistellung für BR-Arbeit kurzfristig

D
danielruss
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. Folgendes : Ich weiß zwar das ich nach §37 BetrVG mich von der Arbeit freistellen lassen kann für Arbeiten fürs BR-Büro. Auch das im Zweifelfall die BR - Arbeit vorzuziehen ist.

Aber : Kann ich von der einen auf der anderen Minute meinen Vorgesetzten sagen, das ich BR - Arbeit machen muß und deswegen nicht arbeiten kann ?

Wenn ja gibts hierzu irgendwo was wo man nachlesen kann ? Am besten gleich irgendwo wo man ganzen Text hat, haben keinen Fitting etc. in aktueller Form !

Oder Gerichtsurteile oder ähnliches ...

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Community-Antworten (5)

C
Catweazle

29.08.2007 um 23:19 Uhr

@danielruss,

ich habe darüber noch nichts gehört oder gelesen. Es halte es aber für einen Akt der Fairness sich rechtzeitig abzumelden damit der AG entsprechend disponieren kann. Natürlich kann es auch von jetzt auf gleich geschehen. Hier kommt es wohl wieder auf den berühmten Einzelfall an.

B
Bergmann

29.08.2007 um 23:22 Uhr

Probierts doch mal mit dem Betriebsverfassungsgesetz !!!! ;-)))

L
Lotte

29.08.2007 um 23:23 Uhr

danielruss, auch der Däubler sieht es so wie Catweazle in RN 43 unter § 37 BetrVG: "...Allerdings wird man den BR bzw. das BR-Mitglied für verpflichtet halten müssen, den AG rechtzeitig über ein bevorstehendes Arbeitsversäumnis zu informieren"

G
gbi

30.08.2007 um 08:00 Uhr

Die Antwort ist wohl wie meistens: ,,,kommt drauf an,,,

Es kommt sicher drauf an, wo Du arbeitest, ob an einer Maschine, die sonst still stehen würde oder im Büro, wo nur die Arbeit eine Stunde oder so liegen bleibt.

Und sicher noch, wie wichtig die aktuelle BR-Tätigkeit ist - hat jemand gerade eine Abmahnung bekommen oder Kündigung, sollst Du ihn oder sie zu einem Gespräch beim Vorgesetzten begleiten oder will nur jemand etwas über die Rechte bei vorliegender Schwerbehinderung wissen - - -

...entscheiden musst Du... unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände, auch der des Betriebs.

W
Waschbär

30.08.2007 um 10:20 Uhr

danielruss,

.....Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht, vgl. F.K.H.E. § 37 RdNr. 42, 20. Auflage. Zur vollständigen Arbeitsbefreiung von Betriebsratsmitgliedern siehe § 38 BetrVG....

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