Erstellt am 29.08.2007 um 21:19 Uhr von Catweazle
@danielruss,
ich habe darüber noch nichts gehört oder gelesen. Es halte es aber für einen Akt der Fairness sich rechtzeitig abzumelden damit der AG entsprechend disponieren kann. Natürlich kann es auch von jetzt auf gleich geschehen. Hier kommt es wohl wieder auf den berühmten Einzelfall an.
Erstellt am 29.08.2007 um 21:22 Uhr von Bergmann
Probierts doch mal mit dem Betriebsverfassungsgesetz !!!! ;-)))
Erstellt am 29.08.2007 um 21:23 Uhr von Lotte
danielruss,
auch der Däubler sieht es so wie Catweazle
in RN 43 unter § 37 BetrVG:
"...Allerdings wird man den BR bzw. das BR-Mitglied für verpflichtet halten müssen, den AG rechtzeitig über ein bevorstehendes Arbeitsversäumnis zu informieren"
Erstellt am 30.08.2007 um 06:00 Uhr von gbi
Die Antwort ist wohl wie meistens: ,,,kommt drauf an,,,
Es kommt sicher drauf an, wo Du arbeitest, ob an einer Maschine, die sonst still stehen würde oder im Büro, wo nur die Arbeit eine Stunde oder so liegen bleibt.
Und sicher noch, wie wichtig die aktuelle BR-Tätigkeit ist - hat jemand gerade eine Abmahnung bekommen oder Kündigung, sollst Du ihn oder sie zu einem Gespräch beim Vorgesetzten begleiten oder will nur jemand etwas über die Rechte bei vorliegender Schwerbehinderung wissen - - -
...entscheiden musst Du... unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände, auch der des Betriebs.
Erstellt am 30.08.2007 um 08:20 Uhr von waschbär
danielruss,
.....Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht, vgl. F.K.H.E. § 37 RdNr. 42, 20. Auflage.
Zur vollständigen Arbeitsbefreiung von Betriebsratsmitgliedern siehe § 38 BetrVG....