Erstellt am 29.08.2007 um 19:57 Uhr von Catweazle
@Conny,
sie haben den gleichen Kündigungsschutz wie BRM.
siehe z.B.: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/abt6/6wirueberuns/6sgvorstellung/610sgvorstel/610leitsatz/schwerbehindertenvertretung.pdf
Erstellt am 30.08.2007 um 09:08 Uhr von Robin H
Eine Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung (Beendigungskündigung mit dem Angebot der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Bedingungen).
Solange in Texten nicht von "Beendigungskündigung" die Rede ist, ist immer jede Art der Kündigung gemeint.
Erstellt am 30.08.2007 um 09:25 Uhr von Lotte
Conny,
wenn Du noch mehr über Rechte und Pflichten von SchwerbV wissenmöchtest, habe ich hier eine gute Internetseite für Dich: http://www.schwbv.de/
Viele Grüße und schönen Tag
Erstellt am 30.08.2007 um 13:25 Uhr von Aliosman
Hallo Conny,
Kündigung eines Schwerbehinderten AN bedarf es die Zustimmung des Intregrationsamtes. Was früher Fürsorgestelle hies.
Erstellt am 30.08.2007 um 13:32 Uhr von Lotte
Aliosman,
es geht um den/die SchwerbV. Die/Der muss nicht selbst schwerbehindert sein.