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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Stellvertretender Schwerbehindertenvertreter - selber Kündigungsschutz wie ein Betriebsratsmitglied ?

W
weisleb1
Feb 2019 bearbeitet

Hallo ,ich bin am 25.10.2006 bei Siemens VDO zum stellvertretenden Schwerbehindertenvertreter gewählt worden. Wie lange kann von der Geschäftsleitung die Wahl als ungültig erklärt werden ? Und habe ich denselben Kündigungsschutz wie ein Betriebsratsmitglied? Danke für die Antwort.

Mfg.

Jens

Ps.: Habe in den Antworten gesehen das ich den selben Kündigungsschutz habe wie ein Ersatz-Mitglied. Was ist da der Unterschied zwischen Betriebsratsmitglied und Ersatz-Betriebsratsmitglied ?????????????????????

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Community-Antworten (3)

H
Heini

15.11.2006 um 20:06 Uhr

Als stellv. Schwerbehindertenvertreter hast Du den gleichen Kündigungsschutz wie ein Ers Mitgl. des Betriebsrates.

Automatisch als Kandidat bei der Wahl sechs Monate ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Ab dem Ende einer Stellvertretung ein Jahr.

Anfechtungsfrist dieser Wahl drei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

F
Fayence

15.11.2006 um 20:32 Uhr

Die Geschäftsleitung kann die Wahl NICHT für ungültig erklären!!!!

"Anfechtungsfrist dieser Wahl drei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses."

Leider falsch!

SGB IX §94 Abs.6 Satz 2 "Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates sinngemäß anzuwenden."

BetrVG § 19 Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

H
Heini

15.11.2006 um 21:55 Uhr

Da hat Fayence recht die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen.

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