Erstellt am 31.08.2007 um 00:15 Uhr von Lotte
Happy,
das kommt zum Teil darauf an, ob Ihr ein Betrieb werdet mit Filialen, Abteilungen oder Betriebsteilen oder ein UN seid mit mehreren Betrieben.
" Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist die vom Arbeitgeber zu treffende Sozialauswahl streng betriebsbezogen und entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch bei einer entsprechenden Ausweitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers grundsätzlich nicht unternehmensbezogen"
aus BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 2.6.2005, 2 AZR 158/04
und
"Der Zweite Senat hat auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, nach der die Sozialauswahl betriebsbezogen ist und Arbeitnehmer anderer Betriebe eines Unternehmens oder eines Konzerns grundsätzlich nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Eine Sozialauswahl, die vergleichbare Arbeitnehmer mehrerer, möglicherweise weit auseinander liegender Betriebe des Unternehmens einbeziehe, würde die Vorbereitung eines Kündigungsentschlusses durch den Arbeitgeber und dessen Nachprüfung durch die Gerichte ohne ausreichende gesetzliche Grundlage über Gebühr erschweren und darüber hinaus zu nur schwer lösbaren Problemen im Rahmen der Beteiligung des Betriebs-/Personalrats bei derartigen Maßnahmen führen."
aus BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.12.2005, 6 AZR 199/05
Es ist außerdem entscheidend, ob die AN per Direktionsrecht des AG versetzt werden können oder ob eine Änderungskündigung ausgespriochen werden muss.
Erstellt am 31.08.2007 um 09:20 Uhr von Happy53
Hallo Lotte,
vielen Dank für Deine Antwort, die uns schon weitergeholfen hat.
Wir werden, so wie es aussieht, ein Betrieb in einem Unternhemen mit mehreren Betrieben sein.
Leider wissen wir noch nicht, ob der AG die AN per Direktionsrecht versetzten kann.
Aber nochmal vielen Dank für Deine Antwort.